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Blutprobe bei Polizeikontrolle nur noch mit Richter?

(2010-02-04 13:11:45)

Saar-Verfassungsrichter müssen entscheiden

Von SZ-Redakteur Michael Jungmann


Polizeikontrolle
Foto: dpa
Kann die Polizei nachts bei Autofahrern Blutproben anordnen, oder muss die Justiz dafür eine richterliche Nacht-Bereitschaft einrichten? Mit dieser Frage muss sich das saarländische Verfassungsgericht beschäftigen.

Saarbrücken/Homburg. Ein Autofahrer, der Ende April in Homburg der Polizei auffiel, weil er zu tief ins Glas geschaut hat, wird möglicherweise für ein neues Kapitel in der saarländischen Rechtsgeschichte sorgen. Eine Polizistin ordnete an jenem Abend nach 21 Uhr eine Blutprobe an. Resultat: 1,74 Promille. Der Mann ist vorläufig den Führerschein los, wartet auf seinen Prozess.

Jetzt wird sich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit diesem Fall beschäftigen müssen. Der Homburger Strafverteidiger Guido Britz hat im Auftrag seines Mandanten Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt, dass die auf Anordnung der Beamtin von einem Arzt entnommene Blutprobe vor Gericht nicht verwertet werden könne. Amts- und Landgericht schlossen sich in einem Eilverfahren nicht der Meinung des Anwalts an, weshalb der den Verfassungsgerichtshof anruft.

Verteidiger: Blutproben dürfen nur die Ausnahme sein

Britz: „Die Strafprozessordnung sieht grundsätzlich einen Richtervorbehalt für körperliche Untersuchungen, wie der Entnahme einer Blutprobe vor. Nur in Ausnahmefällen sind Staatsanwalt und Polizei dazu befugt. Diese Ausnahmen können und dürfen aber nachts nicht zur Regel werden.“

Der Jurist kritisiert die Justizverwaltung. Aus seiner Sicht sind „nicht ausreichende organisatorische Maßnahmen getroffen“ worden, damit auch zur Nachtzeit ein Ermittlungsrichter erreichbar ist. Im Saarland ist ein Richter von vier Uhr morgens bis 21 Uhr abends in Bereitschaft. Britz verweist auf die Bundesländer Baden-Württemberg und Berlin, deren Richter rund um die Uhr einen Bereitschaftsdienst hätten. In der Juristen-Fachliteratur wird zudem für eine nächtliche Richter-Bereitschaft bei „praktischem Bedarf“ plädiert.

Entscheidung im April 2010 erwartet
Diesen sieht Britz gegeben, die meisten Blutproben würden zur Nachtzeit angeordnet. Dann könne doch nicht routinemäßig „Gefahr im Verzug“ angenommen werden, da wegen Organisationsmängel kein Richter erreichbar sei.

Wolfgang Blandfort, Sprecher des Justizministeriums, erklärte, die Einrichtung der Bereitschaften obliege den Präsidien der Gerichte. Die derzeitige Praxis sei sehr wohl rechtens. Voraussichtlich im April 2010 wird der saarländische Verfassungsgerichtshof entscheiden.


 

 
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