In den Biomüll gehören nur organische Abfälle – das ist gemeinhin bekannt. Jedoch landet zu oft auch Plastik in der Tonne, beispielsweise wenn Wurstverpackungen nicht geleert und richtig entsorgt werden. Die falsche Entsorgung kann ab diesem Jahr teure Folgen haben.
Ab Mai 2025 gelten strengere Auflagen für den Biomüll. Symbolfoto: Arno Burgi/dpa
Ab Mai 2025 gelten strengere Auflagen für den Biomüll. Symbolfoto: Arno Burgi/dpa

Neues Biomüll-Gesetz ab Mai 2025

Ab dem 1. Mai 2025 gelten strengere Regeln für die Entsorgung von Biomüll in Deutschland. Das neue Gesetz soll die Verunreinigung von Biotonnen durch nicht kompostierbare Materialien minimieren. Entsorgungsunternehmen sind dann verpflichtet, die Biotonnen zu überprüfen. Denn wenn der Anteil an Fremdstoffen, beispielsweise Plastikverpackungen, zu hoch ist, können die Abfälle nicht mehr verarbeitet werden. Das heißt: Wenn Bioabfälle mehr als ein Prozent Fremdstoffanteil enthalten, bleibt die Tonne stehen.

Bei Verstoß bis zu 2.500 Euro Bußgeld

Wer in Deutschland gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz verstößt, muss mit teils hohen Bußgeldern rechnen. Sollten im Biomüll zu viele Fremdstoffe enthalten sein, bleibt dieser nicht nur stehen. Bei groben Verstößen kann ein Bußgeld mit bis zu 2.500 Euro folgen.

Wie wird der Biomüll überprüft?

Ob stichprobenartige Kontrollen oder Vorrichtungen am Müllfahrzeug – die Kontrollen des Abfalls sind Sache der Entsorgungsunternehmen. Bei einem der größten Abfallkonzerne Deutschlands Alba beispielsweise kommen sogenannten Detektorfahrzeuge zum Einsatz. Diese können mögliche Metalle in den Tonnen feststellen und die Schütteinrichtung blockieren, sodass die Tonne nicht geleert wird, erklärte ein Unternehmenssprecher dem „HNA“.

Was darf in den Biomüll?

Die Vorgaben zum Biomüll können regionale Unterschiede aufweisen. In den meisten Fällen sind das aber organische Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft, wie beispielsweise:

  • Brotreste, Bananenschalen
  • Eierschalen
  • Fallobst, Fleischreste, Wurstreste (nur in haushaltsüblichen Mengen)
  • Gebäckreste, Gemüsereste
  • Haare
  • Kaffeesatz, Kaffeefilter, Kaffeepads, Kartoffelschalen, gekochte Kartoffeln, Knochen*, Kräuter
  • Muschelschalen
  • Nussschalen
  • Obstreste, Orangenschalen
  • Papiertüten zum Sammeln, Papier zum Auslegen der Biotonne
  • Salatblätter, Speisereste, Schnittblumen
  • Teeblätter, Teebeutel
  • verdorbene Lebensmittel (unverpackt)
  • Zimmerpflanzen (ohne Töpfe), Zitronenschalen, Zitrusfrüchte, Zwiebelschalen

Verwendete Quellen:
– A.R.T. Trier
– Bericht von „ruhr24“
– Bericht von „HNA“
– Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
– Bußgeldkatalog