Überblick: In diesen Bereichen gilt ab Oktober wieder die Maskenpflicht

Ab 1. Oktober 2022 gelten in Deutschland wieder Maskenpflichten in verschiedenen Bereichen. Wo dann wieder eine Maske getragen werden muss, zeigt unsere Übersicht:
Ab 1. Oktober 2022 gelten in vielen Bereichen in Deutschland wieder Maskenpflichten. Symbolfoto: picture alliance/dpa | Christophe Gateau
Ab 1. Oktober 2022 gelten in vielen Bereichen in Deutschland wieder Maskenpflichten. Symbolfoto: picture alliance/dpa | Christophe Gateau

Am gestrigen Donnerstag (8. September 2022) hat der Bundestag neue Corona-Regeln für den Herbst und Winter beschlossen. Auch wenn der Bundesrat noch zustimmen muss, gilt es als ziemlich sicher, dass die Neuregelungen ab Oktober in Kraft treten. Dann sollen dann in verschiedenen Lebensbereichen auch wieder Maskenpflichten gelten. Wo man demnach im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2022 und 7. April 2023 wieder eine Schutzmaske tragen muss, zeigt unsere Übersicht.

Hier muss ab Oktober wieder eine Maske getragen werden

Nach dem neuen Gesetzespaket der Ampel-Koalition muss ab 1. Oktober 2022 bundesweit in folgenden Bereichen eine FFP2-Maske getragen werden:

  • in Krankenhäusern
  • in Pflegeeinrichtungen
  • in Arzt- und Zahnarztpraxen
  • in Dialyseeinrichtungen
  • in allen sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • in Fernzügen.

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt allerdings nur für Personen ab 14 Jahren. Bei Kindern zwischen 6 und 13 Jahren genügt eine medizinische Maske.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

Von der Maskenpflicht ausgenommen sind:

  • Kinder unter 6 Jahren
  • Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen
  • gehörlose und schwerhörige Menschen.

Eine weitere Ausnahme von der Maskenpflicht besteht dann, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht, sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.

Länder können weitergehende Maskenpflichten erlassen

Die Länder können bei stärkerem Infektionsgeschehen zudem Maskenpflichten in weiteren Lebensbereichen erlassen. Dafür gibt es je nach Infektionsgeschehen zwei Abstufungen.

Mögliche Maskenpflichten bei erster Stufe

In einer ersten Stufe können die Landesregierungen weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen gehören Maskenpflichten in folgenden Bereichen:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Hier ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung aber eine zwingende Ausnahme für Personen vorgesehen, die einen negativen Testnachweis erbringen.
  • Maskenpflicht (FFP2 oder medizinische Gesichtsmaske) in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern.
  • Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske) in Schulen, Kinderhorten und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen und Ferienlagern für Beschäftigte sowie für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist. Für Beschäftigte kann die Maskenpflicht auch in Kindertageseinrichtungen angeordnet werden.

Mögliche Maskenpflichten bei zweiter Stufe

Reichen auch diese Maßnahmen nicht aus, um das Infektionsgeschehen einzudämmen und stellt ein Landesparlament anhand bestimmter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, dann tritt die zweite Stufe in Kraft und es können noch weitere Maskenpflichten eingeführt werden:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Verwendete Quellen:
– Offizielle Informationen des Bundesgesundheitsministeriums, abrufbar unter: „FAQ: Pandemievorsorge für Herbst und Winter“.