Telefon-Überwachung im Saarland: Verfassungsbeschwerde abgewiesen

Eine Beschwerde der Jungen Liberalen Saar gegen einen Paragrafen im Polizeidatenverarbeitungsgesetz hat der Verfassungsgerichtshof jetzt abgewiesen. Darin geht es um die Überwachung "unbeteiligter Dritter".
Auch "unbeteiligte Dritte" dürfen im Saarland abgehört werden, unter bestimmten Voraussetzungen. Foto: dpa-Bildfunk
Auch "unbeteiligte Dritte" dürfen im Saarland abgehört werden, unter bestimmten Voraussetzungen. Foto: dpa-Bildfunk

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat eine Verfassungsbeschwerde der Jungen Liberalen Saar gegen Teile des Polizeidatenverarbeitungsgesetzes des Bundeslandes zurückgewiesen. Das teilte die Justiz in Saarbrücken am Montag (2. Mai 2022) mit.

Richter weisen Beschwerde zurück

Demnach gingen die Jungen Liberalen gegen einen Paragrafen vor, laut dem die heimliche Überwachung „unbeteiligter Dritter“ zur Vorbeugung von Straftaten gestattet ist. Dies verletze das Fernsprechgeheimnis. Der Gerichtshof habe dies als unbegründet zurückgewiesen, hieß es.

Wann „unbeteiligte Dritte“ abgehört werden dürfen

Allerdings stellten die Richter klar, dass eine solche Überwachung nur unter engen Voraussetzungen erlaubt sei. Das Abhören eines „unbeteiligten Dritten“ sei nur dann gestattet, wenn eine deutliche Nähe der Person zur angenommenen Gefahr bestehe und die Maßnahme mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zur Aufklärung beitrage, hieß es.

Verwendete Quellen:
– Deutsche Presse-Agentur