Woolworth „gewinnt Corona-Klage“ im Saarland – 2G-Regel außer Vollzug gesetzt

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat einem Eilantrag des Unternehmens Woolworth auf vorläufige Außervollzugsetzung der 2G-Regel stattgegeben. Die Begründung gibt es hier zum Nachlesen:
Die Kaufhaus-Kette Woolworth hatte gegen die 2G-Regelung im Saarland geklagt. Foto: dpa-Bildfunk/Julian Stratenschulte
Die Kaufhaus-Kette Woolworth hatte gegen die 2G-Regelung im Saarland geklagt. Foto: dpa-Bildfunk/Julian Stratenschulte

Oberverwaltungsgericht Saar setzt 2G-Regelung bei Woolworth außer Vollzug

Beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG) ist erst kürzlich ein Antrag im Eilverfahren eingegangen. Darin wehrte sich die Kaufhaus-Kette Woolworth gegen die hierzulande geltende 2G-Regelung. Wie das Gericht am heutigen Dienstag (28. Dezember 2021) mitteilte, wurde dem Eilantrag jetzt stattgegeben. Der Grund: eine „voraussichtliche Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes„. Das Oberverwaltungsgericht betonte, dass die vorläufige Außervollzugsetzung „ausschließlich bezogen auf die Antragstellerin“ gilt.

Den Angaben zufolge ging es bei der von Woolworth angegriffenen Bestimmung der Corona-Verordnung im Saarland darum, dass die sogenannte 2G-Regelung „nur für solche Mischsortimenter nicht gelten soll, in deren Warenangebot Grundbedarfsartikel wesentlich überwiegen“. Konkret bedeute die Entscheidung des Gerichts: Bei Woolworth sei „bis auf Weiteres“ die 2G-Regelung nicht anzuwenden.

Die ausführliche Begründung

Laut Mitteilung stellte der zuständige Senat in der Entscheidung zunächst fest: „Voraussichtlich“ enthält die 2G-Regelung „für den nicht mit Blick auf Artikel des Grundbedarfs begünstigten Einzelhandel“ keine Verletzung der Eigentumsgarantie sowie auch keine Verletzung der Grundrechte der Berufsausübungsfreiheit. Demnach bekräftigte das Gericht seine aktuelle Rechtsprechung, dass die Saar-Landesregierung mit der 2G-Regelung das Ziel verfolge, „Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen“. Dazu werde in der aktuellen Situation in „angemessener Weise“ gehandelt. Auch werde so eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert.

Aber: Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzt die 2G-Regelung bei Woolworth „voraussichtlich das allgemeine Gleichbehandlungsgebot„. Grundsätzlich sei es zwar „nicht zu beanstanden, den Einzelhandel mit Gütern des täglichen Bedarfs von der 2G-Regelung auszunehmen“. Die konkrete Umsetzung dieses Regelungsziels unterliege laut Gericht jedoch „erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken„.

„Der Privilegierungskatalog für die ‚Ladenlokale‘, die keinerlei Anforderungen an Nachweispflichten hinsichtlich einer Immunisierung unterlägen, umfasse nämlich zahlreiche Geschäfte des Einzelhandels, darunter auch Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte und Baumschulen“, so das OVG. „Auch aus der Begründung der Verordnung ergebe sich aber nicht, womit die Nichtaufnahme der Läden der Antragstellerin, die insbesondere Textilien und Haushaltsbedarf anbiete, gerechtfertigt werden könne“. Aller Voraussicht nach enthalte in diesem Kontext „die gegenüber der Antragstellerin außer Vollzug gesetzte Mischsortimentsklausel“ eine „nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung“. Das Sortiment von Woolworth werde auch „in den privilegierten Supermärkten und Einkaufszentren ohne Zugangsbeschränkungen an alle verkauft“, hieß es abschließend.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, 28.12.2021
– eigener Bericht