Sexy Kostüm, Maske am Steuer, Wildpinkeln: Welche Strafen euch an Fastnacht drohen

Fastnacht, die Zeit des unbeschwerten Feierns. Doch auch der Karneval ist keine rechtsfreie Zone. Experten einer Versicherung haben deshalb Tipps zum sorglosen Feiern zusammengestellt.
Ein Kostüm, das das Sehen so sehr beeinträchtigt, sollte man beim Autofahren lieber ausziehen. Foto: Heiko Stahl/TÜV Rheinland
Ein Kostüm, das das Sehen so sehr beeinträchtigt, sollte man beim Autofahren lieber ausziehen. Foto: Heiko Stahl/TÜV Rheinland

Knöllchen bei behindernder Maske am Steuer

Ein richtiger Karnevals-Fan begibt sich natürlich nur kostümiert ins bunte Treiben. Zudem darf auch das richtige Getränk nicht fehlen – Punsch, Bowle oder Bier feiern meistens mit. Daher raten Expert:innen der ARAG-Versicherung in einer Pressemitteilung: Hände weg vom Steuer.

Aber nicht nur das alkoholisierte Fahren kann den Versicherungsschutz kosten und Punkte in Flensburg einbringen – auch das Tragen von Gesichtsmasken kann den Unmut der Ordnungshüter erregen. Denn was auf der Karnevalsfete eben noch ein prämiertes Kostüm war, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein. Der Preis dafür lautet: ein Zehn-Euro-Knöllchen. Führt die Maskierung gar zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise der Verlust des Kaskoschutzes.

Sexy Kostüme und was das deutsche Strafrecht dazu sagt

Ohne Kostüme kein Karneval – und je kreativer das Outfit, desto besser. Fast alles ist erlaubt. Ein paar Grenzen sind dem närrischen Volk bei der Kostümwahl aber dennoch gesetzt: Die Verkleidung darf kein öffentliches Ärgernis erregen, so die Versicherungsexperten.

Nimmt das Kostüm exhibitionistische Züge an oder provoziert zu stark, drohen rechtliche Konsequenzen – wie ein Bußgeld oder eine Anzeige. Aber nicht nur Busen-Blitzer können eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Auch das Tragen von Nazi-Emblemen auf Uniformen oder ähnlichem ist strafbar. Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist nach dem deutschen Strafrecht ein Vergehen gegen Paragraf 86a des Strafgesetzbuches und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Wildpinkeln bleibt verboten

Zu Karneval fließen die Getränke meist in Strömen. Der reichliche Genuss führt dazu, dass sich so mancher Jeck öfter erleichtern muss, als ihm lieb ist. Doch bitte nicht immer direkt an Ort und Stelle! Laut Gesetz stellt das „Urinieren in der Öffentlichkeit“ eine Erregung des öffentlichen Ärgernisses dar. Dafür kann ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro fällig werden, in seltenen Fällen sogar bis zu 5.000 Euro. Wer beim Wildpinkeln die Blicke anderer nicht scheut oder sogar gänzlich ungeniert seine naturgegebene Ausstattung zeigt, muss sogar mit einer Anzeige wegen einer „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ nach Paragraf 183a Strafgesetzbuch rechnen. Sie wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Rutschgefahr in Karnevalshochburgen

Geselligkeit fordert häufig auch ihren Tribut, zum Beispiel in Form von kleinen Rempeleien in einer großen Menschenmenge. Dass dabei schon mal ein Getränk verschüttet werden kann, erklärt sich nahezu von selbst. Schade nur, wenn jemand bei einer Veranstaltung auf einer Bierlache ausrutscht und sich dabei verletzt.

Bei Großveranstaltungen, gerade im Karneval, lohnt es sich allerdings aufgrund dessen nicht, den Veranstalter auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verklagen, sagen die Expert:innen von ARAG. Das Vorhandensein von Flüssigkeiten auf dem Fußboden und die damit einhergehende Rutschgefahr kann nicht komplett vermieden werden (OLG Köln, Az.: 19 U 7/02).

Alle Artikel von SOL.DE zur Fastnacht 2023 im Saarland findet ihr an dieser Stelle in der Übersicht.

Verwendete Quellen:
– ARAG-Versicherung