Oberverwaltungsgericht weist Anträge gegen saarländische Corona-Verordnung zurück

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat zwei Eilanträge gegen die saarländische Corona-Verordnung zurückgewiesen. Das Gericht hat in beiden Verfahren eine Verletzung von Grundrechten verneint. Insbesondere die 2G-Regelung verfolge nach Ansicht des OVG ein legitimes Ziel.
Das OVG des Saarlandes hat Eilanträge gegen die saarländische Corona-Verordnung zurückgewiesen. Symbolfoto links: picture alliance/dpa | Peter Kneffel; Symbolfoto rechts: Oliver Dietze/dpa
Das OVG des Saarlandes hat Eilanträge gegen die saarländische Corona-Verordnung zurückgewiesen. Symbolfoto links: picture alliance/dpa | Peter Kneffel; Symbolfoto rechts: Oliver Dietze/dpa

OVG lehnt zwei Eilanträge gegen saarländische Corona-Verordnung ab

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat zwei Eilanträge gegen die saarländische Corona-Verordnung zurückgewiesen. Eine ungeimpfte Lehrerin und ein saarländischer Geschäftsmann hatten sich zuvor gegen verschiedene Bestimmungen der aktuellen Corona-Verordnung des Saarlandes wehren wollen.

Im Fokus der Normenkontrollverfahren stand insbesondere die eingeführten 2G-Regelungen. Die ungeimpfte Lehrerin machte in ihren Antrag beispielsweise geltend, dass sie durch die 2G-Regelungen vom gesellschaftlichen und kulturellen Leben ausgeschlossen und damit in ihren Grundrechten verletzt sei. Sie wollte sich mit ihrem Antrag gegen diese „mittelbare Impfpflicht“ wehren.

Oberverwaltungsgericht verneint Grundrechtsverletzungen

Das OVG lehnte in seinen beiden Beschlüssen nun das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung ab. Demnach liege weder eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, noch der körperlichen Unversehrtheit, der Menschenwürde oder des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes vor.

Nach Auffassung des Gerichts verfolge die saarländische Landesregierung mit den Corona-Regeln legitime Ziele. Diese bestünden darin, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.

Auch „mittelbare Impfpflicht“ ist laut OVG legitim

Das Gericht billigte auch, dass durch die 2G-Regelung so etwas wie eine „mittelbare Impfpflicht“ entsteht. „Soweit mit den Beschränkungen für Ungeimpfte auch das unausgesprochene Ziel verfolgt werde, diese zu einer positiven Impfentscheidung zu veranlassen, sei dies ebenfalls legitim. Denn durch die Zunahme der Zahl der Geimpften werde die pandemische Lage verbessert. Außerdem würden damit die übergeordneten Ziele gefördert, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Unter Bezugnahme auf das RKI wird in den Entscheidungen weiter ausgeführt, die maximale Reduktion der Übertragungen sei auch notwendig, um die zu erwartende Ausbreitung der Omikron-Variante zu verlangsamen“, heißt es hierzu in der Begründung der Beschlüsse.

Gericht hält 2G-Regelungen für verhältnismäßig

Zudem betonte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, dass die 2G-Regelungen auch verhältnismäßig seien. Sie seien erforderlich, weil mildere Mittel, die gleichermaßen geeignet seien, nicht ersichtlich seien. Darüber hinaus sei die beim 2G-Modell vorgenommene Differenzierung zwischen vollständig Geimpften und Genesenen einerseits und noch nicht vollständig geimpften beziehungsweise ungeimpften Personen andererseits nicht willkürlich. Hierfür lieg ein sachlicher Grund vor: „Nach derzeitigem Kenntnisstand des RKI böten die COVID-19-Impfstoffe eine hohe Wirksamkeit gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung und gegen eine Infektion mit der Delta-Variante“, so das Gericht.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.12.2021