Hans will „keine vorschnelle Hoffnung verbreiten“: Was passiert nach dem 20. April?

Wann kehrt ins Leben wieder ein Stück Normalität ein? Wenn man den saarländischen Ministerpräsidenten Tobias Hans fragt, ist dieser Punkt noch weit entfernt.
Tobias Hans wagt in einem Interview einen Blick in die Zukunft. Foto: Gregor Fischer/dpa-Bildfunk
Tobias Hans wagt in einem Interview einen Blick in die Zukunft. Foto: Gregor Fischer/dpa-Bildfunk
Tobias Hans wagt in einem Interview einen Blick in die Zukunft. Foto: Gregor Fischer/dpa-Bildfunk
Tobias Hans wagt in einem Interview einen Blick in die Zukunft. Foto: Gregor Fischer/dpa-Bildfunk

Die Ausgangsbeschränkung im Saarland gilt noch bis einschließlich 20. April – doch ob das Leben ab diesem Tag wieder so abläuft wie vorher, ist zurzeit mehr als fraglich. Noch immer steigen die Infizierten- und Toten-Zahlen im Zusammenhang mit dem Coronavirus deutlich, wenn auch nicht so stark wie zunächst befürchtet.

Hans: „Keine vorschnelle Hoffnung verbreiten“

Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) hat in einem Interview mit „T-Online“ jetzt einen Blick in die Zukunft gewagt. In dem Gespräch sagte er: „Auch wenn das hart klingen mag: Ich möchte nicht die vorschnelle Hoffnung verbreiten, dass es am 20. April nennenswerte Lockerungen der Ausgangsbeschränkungen gibt.“

Die Gesamtlage in Deutschland soll nach den Osterferien von allen Ministerpräsidenten und Kanzlerin Angela Merkel (CDU) neu bewertet werden. Ein Ergebnis dieses Gesprächs „kann und will“ Hans aber nicht vorhersagen.

Saarland hat scharfe Regelungen

Das Saarland hat zusammen mit Bayern zurzeit die wohl schärfsten Ausgangsbeschränkungen im Bundesgebiet. Seine Wohnung verlassen dürfen Bürgerinnen und Bürger hier nur aus triftigen Gründen. Seit Mittwoch (1. April 2020) gilt ein Bußgeldkatalog, der Verstöße gegen die Maßnahmen ahndet.

Diese Bußgelder werden im Saarland jetzt fällig

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Verstoß Regelsatz in Euro
Aufenthalt in der Öffentlichkeit mit mehr als einer nicht im Haushalt lebenden Person Bis zu 200 Euro
Zuwiderhandeln gegen das Verbot an Versammlungen und Ansammlungen in der Öffentlichkeit teilzunehmen 200 bis 400 Euro
Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund Bis zu 200 Euro
Teilnahme an Bestattungen über den engsten Familienkreis hinaus Bis zu 200 Euro
Verstoß gegen das Verbot, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften im Sinne von Gottesdiensten oder ähnlichen religiösen Veranstaltungen abzuhalten 200 bis 2000 Euro
Betrieb von Gaststätten und Hotels Betrieb von sonstigen Einrichtungen, Öffnung von Ladenlokalen des Einzelhandels trotz Verbots 1000 bis 4000 Euro
Öffnung sonstige Ladenlokale trotz Verbots für den Publikumsverkehr 500 bis 2000 Euro
Unbefugtes Betreten einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung 500 bis 2000 Euro
Unbefugtes Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege und von Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens 500 bis 2000 Euro
Nichtbefolgen einer oder mehrerer angeordneter Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe Nicht unter 800 Euro
Nichtbefolgen einer oder mehrerer angeordneter Maßnahmen durch Hochschulen und Universität Nicht unter 200 Euro
Betrieb der Verpflegungsbetriebe trotz Betriebsuntersagung Nicht unter 1000 Euro
Unbefugtes Anbieten von Schulveranstaltungen Nicht unter 200 Euro
Unbefugtes Betreiben von Kindertageseinrichtungen Nicht unter 200
Das verbotswidrige planmäßige Sondieren und Freilegen von Kampfmitteln 200 bis 3000 Euro

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Verwendete Quellen:
– Interview von Tobias Hans mit „T-Online“
– eigene Berichte
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