Bußgeld für 274 Schüler im Regionalverband: Strafen wegen Verstößen gegen Masernimpfpflicht

274 Schüler:innen im Regionalverband Saarbrücken erhalten bald Bußgeldbescheide wegen unzureichender Masernschutzimpfung. Das Gesundheitsamt setzt das Masernschutzgesetz um. Das hat auch weitere Konsequenzen:
In Kitas, Schulen, Kliniken und mehr gilt das Masernschutzgesetz. Foto: Friso Gentsch/dpa-Bildfunk
In Kitas, Schulen, Kliniken und mehr gilt das Masernschutzgesetz. Foto: Friso Gentsch/dpa-Bildfunk

274 Schüler:innen erhalten Bußgeldbescheide

Bis Ende April werden vom Gesundheitsamt des Regionalverbands Saarbrücken die ersten Bußgeldbescheide und Betretungsverbote gemäß dem Masernschutzgesetz verschickt. Derzeit erwarten 274 Schülerinnen und Schüler Bußgelder. Auf zwei Kinder, bei denen kein nachgewiesener Masernschutz vorliegt, kommt zudem ein Betretungsverbot für die Kindertagesstätte zu. Auch vier Mitarbeitende in Kliniken könnten ein Betretungsverbot erhalten.

Insgesamt 550 Schüler:innen ohne ausreichenden Impfschutz

Laut dem Masernschutzgesetz sind unter anderem Gemeinschaftseinrichtungen, in denen vor allem Minderjährige betreut werden, meldepflichtig. Im Regionalverband handelt es sich um potenziell rund 30.000 Schülerinnen und Schüler. Bislang gingen Meldung von 51 Schulen ein. Insgesamt 550 Schülerinnen und Schüler ohne Nachweis einer Masernschutzimpfung wurden dabei registriert. Bei etwa der Hälfte muss man noch eine Rückmeldepflicht abwarten. Da die Schulpflicht hierbei über dem Masernschutzgesetz steht, sind für Schüler:innen lediglich Bußgelder möglich. Diese können bis zu 2.500 Euro betragen.

Betretungsverbot für Kita-Kinder und Klinik-Personal

Für Lehrkräfte kann jedoch das Betretungsverbot greifen. Das gilt auch für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieherinnen und Erzieher, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Die Kitas im Regionalverband meldeten insgesamt sechs Kinder ohne ausreichenden Masernschutz. In vier Fällen läuft die Rückmeldefrist. Daraus könnten sich weitere Betretungsverbote ergeben. Vier Mitarbeitende von Kliniken erhalten voraussichtlich in den kommenden Wochen entsprechend Verbote.

Sowohl für Bußgeldbescheide, als auch für Betretungsverbote gilt: Wer eine ausreichende Masernschutzimpfung vor dem Versand nachweist, können diese zurückgenommen werden.

Masernschutz muss schon bei Anmeldung nachgewiesen werden

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Seither muss schon bei einer Neuanmeldung an Kitas und Schulen ein Impfnachweis vorgelegt werden. Die Meldefrist für Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen verlängerte sich wegen der Pandemie bis zum 31. Juli 2022. Das Gesetz soll vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen schützen.

Weitere Infos stehen auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums sowie des Regionalverbandes Saarbrücken.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Regionalverbandes Saarbrücken, 17.04.2023