Saarland: Oberverwaltungsgericht kippt vorverlegte Sperrstunde für Gaststätten

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat am heutigen Mittwoch (28. Oktober 2020) die vorverlegte Sperrstunde für Gaststätten in St. Wendel außer Vollzug gesetzt. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die entsprechenden Regelungen im restlichen Saarland.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die vorverlegte Sperrstunde für Gaststätten gekippt. Symbolfoto: Sebastian Gollnow/dpa
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die vorverlegte Sperrstunde für Gaststätten gekippt. Symbolfoto: Sebastian Gollnow/dpa
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die vorverlegte Sperrstunde für Gaststätten gekippt. Symbolfoto: Sebastian Gollnow/dpa
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die vorverlegte Sperrstunde für Gaststätten gekippt. Symbolfoto: Sebastian Gollnow/dpa

OVG setzt Vorverlegung der Sperrstunde für Gaststätten außer Vollzug

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG) hat mit einem Beschluss vom heutigen Mittwoch die Vorverlegung der Sperrstunde für Gaststätten im Landkreis St. Wendel außer Vollzug gesetzt. Der Landkreis St. Wendel hatte zuvor in einer Verordnung geregelt, dass die Gaststätten in St. Wendel bereits ab 23.00 Uhr und nicht erst ab 1.00 Uhr schließen müssen.

Damit ist die im gesamten Saarland getroffene Vorverlegung der Sperrstunde für Gaststätten hinfällig. Das Saarland hatte ab dem 18. Oktober 2020 die Sperrstunde auf 23.00 Uhr vorverlegt: „Saarland verschärft Corona-Regeln: Das gilt ab sofort“.

Gaststättenbetreiber in St. Wendel wehrte sich gegen Regelung

Ein Gaststättenbetreiber in St. Wendel hatte sich mit einem Normenkontrollantrag in einem Hauptverfahren und mit einem Eilverfahren gegen die Vorverlegung der Sperrstunde gewehrt. Er hielt die Einschränkung seiner Berufsfreiheit durch die Sperrstunde als nicht mehr verhältnismäßig. Seiner Ansicht nach sei nicht ersichtlich, dass nach 23.00 Uhr eine signifikante Erhöhung des Infektionsrisikos bestehe, vor allem weil ab diesem Zeitpunkt ohnehin kein Alkohol mehr ausgeschenkt werden dürfe.

Einschränkung verletzt Berufsfreiheit

Das OVG hat nun im Eilverfahren entschieden, dass die angeordnete Vorverlegung der Sperrstunde auf 23.00 Uhr gegenüber der bereits bisher aufgrund des Hygieneplans der saarländischen Landesregierung für Gastronomie- und Gewerbebetriebe geltenden Beschränkung der Öffnungszeiten auf die Zeit zwischen 6 und 1 Uhr nicht mit der im Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit des Gaststättenbetreibers vereinbar ist.

OVG: Es gibt mildere Mittel

Das Gericht hält die Vorverlegung nicht als erforderlich. Der Betrieb unter den vorgeschriebenen Hygieneanforderungen und das ab 23.00 Uhr geltende Alkoholverbot stellten demnach mildere, gleichermaßen geeignete Mittel zur Bekämpfung der Infektionsgefahren dar. Zudem sei nach den bisherigen RKI-Daten davon auszugehen, dass das Infektionsumfeld „Gaststätte“ gegenüber anderen Infektionsumfeldern wie dem privaten Haushalt, Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und dem Arbeitsplatz eine untergeordnete Rolle spiele.

Das durchaus vorhandene Risiko einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Disziplin hinsichtlich der Einhaltung von Hygiene- und Abstandsmaßnahmen werde bereits durch das verfügte Alkoholverbot abgedeckt. Eine vollständige Untersagung des Betriebs sei daher unverhältnismäßig.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.10.2020