Was ist an Ostern im Saarland erlaubt und was ist verboten?

Viele Ostertraditionen müssen in diesem Jahr im Saarland flachfallen. Was noch erlaubt ist und was verboten, hat SOL.DE hier zusammengefasst.
Nur wenige Besuche bei anderen sind im Saarland an Ostern überhaupt erlaubt. Foto: Martin Schutt/dpa-Bildfunk
Nur wenige Besuche bei anderen sind im Saarland an Ostern überhaupt erlaubt. Foto: Martin Schutt/dpa-Bildfunk
Nur wenige Besuche bei anderen sind im Saarland an Ostern überhaupt erlaubt. Foto: Martin Schutt/dpa-Bildfunk
Nur wenige Besuche bei anderen sind im Saarland an Ostern überhaupt erlaubt. Foto: Martin Schutt/dpa-Bildfunk

Auch an Ostern gilt im Saarland die Ausgangsbeschränkung. Bürgerinnen und Bürger dürfen ihre Wohnung weiterhin nur verlassen, wenn sie einen triftigen Grund haben. Was zu den triftigen Gründen zählt, regelt die „Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“:

– Ausübung von beruflichen Tätigkeiten
– Arztbesuche, medizinische Behandlungen
– Einkaufen
– Hilfe für andere
– Begleitung Sterbender
– Sport und Bewegung (höchstens mit einer Person oder mit Personen aus eigenem Haushalt)
– Wahrnehmung von dringenden behördlichen Terminen
– Versorgung von Tieren

Was ist an Ostern im Saarland erlaubt?

Jeder wird laut Verordnung angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushalts auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Erlaubt sind dabei:

– Besuch von Lebenspartnern
– Besucht von pflegebedürftigen Menschen
– Besuch von Kranken
– Besuche bei eigenen Kindern, die bei getrennt lebenden Elternteil wohnen

Was ist an Ostern im Saarland verboten?

– Besuch von Verwandten (in Ausnahmefällen erlaubt, siehe „Was ist an Ostern im Saarland erlaubt?“)
– Besuch von Freunden
– Besuch von Nachbarn

Was passiert, wenn ich gegen die Regeln verstoße?

Im Saarland gilt seit Anfang April ein Bußgeldkatalog. Er umfasst die Verstöße gegen die Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus. Folgende Strafen gibt es:

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Verstoß Regelsatz in Euro
Aufenthalt in der Öffentlichkeit mit mehr als einer nicht im Haushalt lebenden Person Bis zu 200 Euro
Zuwiderhandeln gegen das Verbot an Versammlungen und Ansammlungen in der Öffentlichkeit teilzunehmen 200 bis 400 Euro
Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund Bis zu 200 Euro
Teilnahme an Bestattungen über den engsten Familienkreis hinaus Bis zu 200 Euro
Verstoß gegen das Verbot, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften im Sinne von Gottesdiensten oder ähnlichen religiösen Veranstaltungen abzuhalten 200 bis 2000 Euro
Betrieb von Gaststätten und Hotels Betrieb von sonstigen Einrichtungen, Öffnung von Ladenlokalen des Einzelhandels trotz Verbots 1000 bis 4000 Euro
Öffnung sonstige Ladenlokale trotz Verbots für den Publikumsverkehr 500 bis 2000 Euro
Unbefugtes Betreten einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung 500 bis 2000 Euro
Unbefugtes Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege und von Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens 500 bis 2000 Euro
Nichtbefolgen einer oder mehrerer angeordneter Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe Nicht unter 800 Euro
Nichtbefolgen einer oder mehrerer angeordneter Maßnahmen durch Hochschulen und Universität Nicht unter 200 Euro
Betrieb der Verpflegungsbetriebe trotz Betriebsuntersagung Nicht unter 1000 Euro
Unbefugtes Anbieten von Schulveranstaltungen Nicht unter 200 Euro
Unbefugtes Betreiben von Kindertageseinrichtungen Nicht unter 200
Das verbotswidrige planmäßige Sondieren und Freilegen von Kampfmitteln 200 bis 3000 Euro

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Verwendete Quellen:
Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Panedemie
– eigene Berichte
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