Was ist an Ostern im Saarland erlaubt und was ist verboten?
Auch an Ostern gilt im Saarland die Ausgangsbeschränkung. Bürgerinnen und Bürger dürfen ihre Wohnung weiterhin nur verlassen, wenn sie einen triftigen Grund haben. Was zu den triftigen Gründen zählt, regelt die „Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“:
– Ausübung von beruflichen Tätigkeiten
– Arztbesuche, medizinische Behandlungen
– Einkaufen
– Hilfe für andere
– Begleitung Sterbender
– Sport und Bewegung (höchstens mit einer Person oder mit Personen aus eigenem Haushalt)
– Wahrnehmung von dringenden behördlichen Terminen
– Versorgung von Tieren
Was ist an Ostern im Saarland erlaubt?
Jeder wird laut Verordnung angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushalts auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Erlaubt sind dabei:
– Besuch von Lebenspartnern
– Besucht von pflegebedürftigen Menschen
– Besuch von Kranken
– Besuche bei eigenen Kindern, die bei getrennt lebenden Elternteil wohnen
Was ist an Ostern im Saarland verboten?
– Besuch von Verwandten (in Ausnahmefällen erlaubt, siehe „Was ist an Ostern im Saarland erlaubt?“)
– Besuch von Freunden
– Besuch von Nachbarn
Was passiert, wenn ich gegen die Regeln verstoße?
Im Saarland gilt seit Anfang April ein Bußgeldkatalog. Er umfasst die Verstöße gegen die Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus. Folgende Strafen gibt es:
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Verstoß | Regelsatz in Euro |
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Aufenthalt in der Öffentlichkeit mit mehr als einer nicht im Haushalt lebenden Person | Bis zu 200 Euro |
Zuwiderhandeln gegen das Verbot an Versammlungen und Ansammlungen in der Öffentlichkeit teilzunehmen | 200 bis 400 Euro |
Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund | Bis zu 200 Euro |
Teilnahme an Bestattungen über den engsten Familienkreis hinaus | Bis zu 200 Euro |
Verstoß gegen das Verbot, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften im Sinne von Gottesdiensten oder ähnlichen religiösen Veranstaltungen abzuhalten | 200 bis 2000 Euro |
Betrieb von Gaststätten und Hotels Betrieb von sonstigen Einrichtungen, Öffnung von Ladenlokalen des Einzelhandels trotz Verbots | 1000 bis 4000 Euro |
Öffnung sonstige Ladenlokale trotz Verbots für den Publikumsverkehr | 500 bis 2000 Euro |
Unbefugtes Betreten einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung | 500 bis 2000 Euro |
Unbefugtes Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege und von Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens | 500 bis 2000 Euro |
Nichtbefolgen einer oder mehrerer angeordneter Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe | Nicht unter 800 Euro |
Nichtbefolgen einer oder mehrerer angeordneter Maßnahmen durch Hochschulen und Universität | Nicht unter 200 Euro |
Betrieb der Verpflegungsbetriebe trotz Betriebsuntersagung | Nicht unter 1000 Euro |
Unbefugtes Anbieten von Schulveranstaltungen | Nicht unter 200 Euro |
Unbefugtes Betreiben von Kindertageseinrichtungen | Nicht unter 200 |
Das verbotswidrige planmäßige Sondieren und Freilegen von Kampfmitteln | 200 bis 3000 Euro |
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Verwendete Quellen:
– Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Panedemie
– eigene Berichte
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