Zoll deckt bei Baustellen-Kontrolle in Saarlouis Schwarzarbeit, Drogenbesitz und mehr auf

Der Saarbrücker Zoll hat im Landkreis Saarlouis eine Baustelle kontrolliert. Dabei stellten die Zöllner:innen nicht nur Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung fest, sondern fanden auch Marihuana.
Auf einer Baustelle in Saarlouis stellte der Zoll Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Drogenbesitz fest. Symbolfoto: Sebastian Gollnow/dpa-Bildfunk
Auf einer Baustelle in Saarlouis stellte der Zoll Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Drogenbesitz fest. Symbolfoto: Sebastian Gollnow/dpa-Bildfunk

Gemeinsam mit der Polizeiinspektion Lebach unterzogen die Zollbeamt:innen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Baustelle an einem Mehrfamilienhaus im Landkreis Saarlouis bereits am 4. Juli einer Kontrolle, teilten sie jetzt mit.

Arbeiter versucht, Marihuana in Toilette zu entsorgen

Als die Zöllner:innen und Polizeikräfte eintrafen, fanden sie im ersten und zweiten Obergeschoss des Gebäudes insgesamt sechs Arbeiter, die mit Sanierungsarbeiten beschäftigt waren. In einem Badezimmer einer der Wohnungen entdeckten sie zudem eine weitere Person. Diese hatte sich dort versteckt gehalten und versucht, Marihuana in der Toilette zu entsorgen. In der Unterbringung der Arbeiter fanden die Beamt:innen weiter Cannabis-Vorräte. Insgesamt fand der Zoll etwa 20 Gramm an der Baustelle. Die Polizei leitete ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gegen die betroffene Person ein.

Beschäftigte ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Der Zoll überprüfte parallel die Ausweisdokumente der sieben Arbeiter. Dabei stellte sich heraus, dass diese georgische beziehungsweise aserbaidschanische Staatsbürgerschaften besitzen. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis lagen jedoch bei keinem vor. Noch vor Ort leitete der Zoll daher Ermittlungen wegen Verdachts auf unerlaubten Aufenthalt ein. Die Beamt:innen nahmen die Arbeiter für weitere Polizeimaßnahmen vorübergehend fest und übermittelten deren Daten der Ausländerbehörde.

Weder Sozialversicherung noch Mindestlohn

Für die Arbeiter lag darüber hinaus keine Meldung zur Sozialversicherung vor. Ihr Stundenlohn von sechs bis sieben Euro lag darüber hinaus unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns von 9,82 Euro, beziehungsweise 10,45 Euro seit dem 1. Juli. Daher erhärtete sich zusätzlich der Verdacht der Schwarzarbeit und des Verstoßes gegen den Mindestlohn. Der Zoll leitete daher auch gegen die verantwortlichen Arbeitgeber und Auftraggeber der Bauarbeiten Ermittlungsverfahren ein. Der Vorwurf: Schwarzarbeit und Einschleusen von Ausländern. Die Wohn- und Geschäftsräume der Arbeitgeber wurden auf richterlichen Beschlusses im Anschluss nach Beweismitteln durchsucht.

Kinder ans Jugendamt übergeben

Damit nicht genug: Als die Beamt:innen die Baustelle weiter untersuchten, trafen sie minderjährige Personen an. Da die Hygieneumstände vor Ort schlecht waren, setzten die Einsatzkräfte das Kreisjugendamt in Kenntnis. Drei Kinder – darunter auch ein Kleinkind – wurden daraufhin vorerst unter amtliche Aufsicht gestellt. Derzeit dauern die Auswertung der gesicherten Beweismittel sowie die Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken durch Landespolizei und Zoll noch an.

Georgische und aserbaidschanische Staatsbürger:innen brauchen Visum

Georgien und Aserbaidschan gehören zu den sogenannten Positivstaaten. Menschen mit der jeweiligen Staatsangehörigkeit dürfen sich bis zu 90 Tage innerhalb der Europäischen Union aufhalten, ohne ein Visum zu benötigen. Das gilt allerdings nur für touristische Reisen. Nehmen die Georgier:innen oder Aserbaidschan:innen eine Beschäftigung auf, erlischt die Befreiung von der Visumpflicht. Wer dann ohne Visum arbeitet, begeht eine Straftat gemäß § 95 Aufenthaltsgesetz. Die Arbeitgeber wiederum machen sich in diesem Fall des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Aufenthaltsgesetz strafbar. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe in schwerwiegenden Fällen.

Arbeitgeber machen sich strafbar

Wer als Arbeitgeber zudem Beschäftigte nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anmeldet und entsprechende Beiträge nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, begeht durch Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ebenfalls eine Straftat. Das gilt auch für Personen, die eine oder mehrere nicht-selbständige Menschen für Arbeiten beauftragen, die keiner Firma angehören. Damit werden die Auftraggeber zu Arbeitgebern. Bestraft wird dies mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Verwendete Quellen:
– Pressemitteilung des Hauptzollamtes Saarbrücken, 20.07.2022