Krebskranke Saarländerin scheitert mit Antrag auf sofortige Corona-Impfung
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat am heutigen Donnerstag (18. Februar 2021) den Antrag einer 69-Jährigen zurückgewiesen. Die Frau habe keinen Anspruch auf eine sofortige Impfung gegen das Coronavirus, teilte das Gericht mit.
Frau sieht sich als besonders gefährdet
Die St. Ingberterin sieht sich als besonders Corona-gefährdet an, da ihr Immunsystem durch Krebs erheblich geschwächt sei. Sie ist der Ansicht, dass die Priorisierung in der Impfverordnung Personen wie sie nicht hinreichend berücksichtigt. Das stellt aus Sicht der Antragstellerin eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar.
Gericht: Alter größerer Risikofaktor als Vorerkrankung
Das Gericht wies ihren Eilantrag mit der Begründung ab, die Impfpriorisierung sei nicht zu beanstanden. Besonders überzeuge laut den Richter:innen, dass sich Menschen ab 80 Jahren vorrangig impfen lassen können, da so in größtmöglicher Zahl schwere Erkrankungen und Todesfälle verhindert werden könnten. Nach den bisherigen Erkenntnissen sei das zunehmende Alter der „alles entscheidende Risikofaktor für einen schweren bis hin zu einem tödlichen Verlauf der Erkrankung“, so das Gericht. Vorerkrankungen wie die der Antragstellerin spielten nur eine „untergeordnete Rolle“. So sei etwa das Risiko für eine an Krebs erkrankte Person, schwer an Corona zu erkranken oder gar an Covid-19 zu sterben, deutlich geringer als das Risiko für Menschen ab 80 Jahren.
Laut dem Gericht sei die derzeit praktizierte Impfreihenfolge sachlich gerechtfertigt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber Personen, die derzeit bereits eine Impfung erhielten, liege nicht vor.
Frau kann Härtefall-Antrag stellen
Hoffnung auf eine schnelle Impfung könnte der 69-Jährigen die neue Härtefall-Regelung geben: Sie erlaubt seit Dienstag, dass Menschen ihren Einzelfall von der Saarländischen Impfkommission überprüfen lassen können. So kann es möglich sein, dass die Frau doch noch zeitnah eine Impfung erhält. Laut den Richter:innen werde mit der Regelung ihrer besonderen gesundheitlichen Situation Rechnung getragen. Die Prozessbeteiligten können noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.
Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, 18.02.2021
– eigener Bericht
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