Mehr Zuschauer in Stadien und Hallen erlaubt

Bis zum 9. Februar sollten einheitliche Regeln für die Zulassung von Zuschauer:innen erarbeitet werden. Schon am Mittwoch steht der Beschluss. Bundesweit dürfen bei überregionalen Veranstaltungen bei entsprechend großen Sportstätten wieder mehr Menschen dabei sein:
Foto: picture alliance/dpa/Axel Heimken
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Beschluss regelt einheitliche Zuschauer-Regel

Die Fans kehren zurück – zumindest zum Teil: Nach einem Beschluss der Chef:innen der Staats- und Senatskanzleien dürfen bundesweit bei überregionalen Großveranstaltungen wieder mehr Zuschauer:innen zugelassen werden – im Freien bis zu 10.000 bei einer Auslastung von maximal 50 Prozent, in Innenräumen bis zu 4.000 bei einer Auslastung von maximal 30 Prozent. Dieser Beschluss von Mittwoch, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, ist für die Bundesländer bindend, muss aber noch in die jeweiligen Corona-Verordnungen übernommen werden.

Bund und Länder hatten in der vergangenen Corona-Konferenz am 24. Januar beschlossen, dass bis zum 9. Februar einheitliche Regeln vereinbart werden sollen. In der Folge wurde allerdings beispielsweise in Bayern bereits die Zulassung von bis zu 10.000 Menschen bei maximal 25 Prozent der Gesamtkapazität erlaubt. Auch in weiteren Bundesländern unterscheiden sich die Regeln noch teils deutlich.

Fußball-Bundesligist RB Leipzig war in Sachsen vor Gericht gezogen, die Landesregierung hatte dann aber von sich aus die Beschränkung von zuvor 1.000 Fans angehoben. Kurz vor dem Beschluss der Staats- und Senatskanzleien hatte sich am Mittwoch auch das Bundesinnenministerium für eine einheitliche Regelung ausgesprochen „die die anhaltenden Erfordernisse der Pandemie angemessen berücksichtigt“.

Weiterhin strikte Corona-Vorgaben in Beschluss

In dem Beschluss sind weiterhin strikte Corona-Vorgaben enthalten. „Für überregionale Großveranstaltungen gilt die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske“, heißt es. „Zusätzlich werden auf Grundlage der jeweiligen Landesregelungen Vorgaben für Schutz- und Hygienekonzepte, Einlassmanagement und Abstandsregelungen und ggf. weitere Schutzmaßnahmen getroffen.“ Zulässig ist die Ausrichtung überregionaler Großveranstaltungen nur mit Vorgaben der 2G-Regel oder 2G-Plus-Regel.

Verwendete Quellen:
– Deutsche Presse-Agentur