Krankschreibung wird 2023 elektronisch: Das müsst ihr über den neuen gelben Schein wissen

Beschäftigte müssen ab 2023 ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Künftig geschieht das elektronisch. Auf einen Ausdruck des gelben Scheins für sich selbst sollten sie aber weiter bestehen.
Den AU-Ausdruck wird es weiterhin geben. Foto: Bernd Weißbrod/dpa-Bildfunk
Den AU-Ausdruck wird es weiterhin geben. Foto: Bernd Weißbrod/dpa-Bildfunk

Arbeitgeber erhalten ab Januar 2023 die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Angestellten von den Krankenkassen nur noch elektronisch. eAU-Verfahren heißt das Ganze – „e“ für „elektronisch“, „AU“ für „Arbeitsunfähigkeit“. Bis Ende 2022 müssen auch alle Praxen, die die Patientendaten an die Kasse geben, auf das Verfahren umgestellt haben. Für Versicherte ergeben sich dadurch Änderungen.

Daten werden künftig elektronisch übermittelt

Bislang sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine sogenannte AU-Bescheinigung ihres Arztes vorzulegen. Umgangssprachlich ist auch oft vom gelben Schein oder einer Krankschreibung die Rede. Eine Ausführung müssen sie zudem an die Krankenkasse weiterreichen. Neu ist nun: „Die Verpflichtung zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform fällt ab dem 1. Januar 2023 weg“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das gilt zumindest für alle, die gesetzlich versichert sind.

Beim eAU-Verfahren übermitteln Praxen noch am Tag des Arztbesuches die Bescheinigung elektronisch an die Krankenkasse, die die Daten künftig auch dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung stellt. „Die Version für Arbeitgebende können diese bei Bedarf bei den Kassen abrufen“, sagt Helge Dickau vom GKV-Spitzenverband. Eine Information darüber erhält der Versicherte nicht.

Privatversicherte nehmen noch nicht teil

Privatärzte, Ärzte im Ausland, Rehabilitationseinrichtungen und Physio- sowie Psychotherapeuten sind an dem Verfahren jedoch noch nicht beteiligt. Außerdem fehlt es derzeit noch an einer gesetzlichen Regelung, um auch für Privatversicherte ein entsprechendes Angebot umzusetzen, teilt der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) auf Anfrage mit. Was sich nicht ändert: Gesetzlich Krankenversicherte müssen weiterhin rechtzeitig zum Arzt gehen und die Erstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ermöglichen, so Bredereck.

Weiterhin gilt: Arbeitgeber möglichst früh benachrichtigen

Auch bei der Krankmeldung bleibe alles beim Alten: Sobald ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin weiß, dass er oder sie wegen einer Erkrankung die Arbeit nicht aufnehmen wird, muss das dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Auch über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber informieren, so Bredereck.

Wie beim gelben Schein erfährt der Arbeitgeber auch beim eAU-Verfahren lediglich den Namen des Arztes, aber nichts von der Diagnose oder dem Befund. „Er erfährt lediglich, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht“, sagt Bredereck. Arbeitgeber nutzen laut GKV-Sprecher Helge Dickau für den Abruf der eAU bei den Kassen zertifizierte Systeme. Der Datenschutz sei gewährleistet.

Fehler in der Einführungsphase erwartet

Die eAU bringt weniger Bürokratie und Zettelwirtschaft, entlaste auch Versicherte und ist „ein wichtiger Schritt hin zur papierlosen Praxis“, sagt Dickau. Fachanwalt Alexander Bredereck rechnet jedoch damit, dass es in der Einführungsphase des neuen Verfahrens zu Unregelmäßigkeiten kommt und zum Beispiel anfragende Arbeitgeber Fehlermeldungen erhalten. Für Beschäftigte hat das keine weitere Bedeutung: „Da den Arbeitnehmer hieran keine Schuld trifft, darf ihm daraus auch kein Nachteil entstehen.“

Papier-Bescheinigung gibt es immer noch

Für ihre eigenen Unterlagen erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Angaben des GKV aber wie gewohnt eine Version der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier. Darauf sollten die Patientinnen und Patienten im Zweifel auch bestehen.

Nach wie vor erfülle sie eine wichtige Funktion, für den Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt, sagt Bredereck. Mit ihrer Hilfe belegt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, dass er oder sie tatsächlich arbeitsunfähig war. „Nur so sichert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und vermeidet eine Abmahnung oder Kündigung wegen Untätigkeit.“

Verwendete Quellen:
– Deutsche Presse-Agentur