Großer Reiseanbieter meldet Insolvenz an – was Urlauber jetzt wissen müssen
Reiseveranstalter FTI meldet Insolvenz an – was nun?
Die Reise ist schon lange gebucht und die Vorfreude groß. Doch plötzlich gerät der ausgewählte Reiseveranstalter in Zahlungsschwierigkeiten und es droht eine Insolvenz. Ganz aktuell betrifft dieses Szenario Kund:innen von FTI, dem drittgrößten Reiseanbieters Deutschlands. Wie das Unternehmen mitteilte, stelle die FTI Touristik GmbH, die Obergesellschaft der FTI Group, am heutigen Montag (3. Juni 2024) beim Münchener Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Reisen schon ab morgen betroffen
Noch nicht begonnene Reisen werden nach Unternehmensangaben voraussichtlich ab Dienstag (4. Juni 2024) nicht mehr oder nur teilweise durchgeführt werden können. Für Kund:innen des Unternehmens wurde im Internet eine Informationsseite eingerichtet. Telefonisch ist eine kostenlose Hotline unter (089)710451498 erreichbar. Was grundsätzlich in solchen Fällen gilt, könnt ihr hier nachlesen:
Was ist zu wissen und was zu tun?
Die gute Nachricht für alle, die bereits Reisegelder bezahlt haben oder alle, die schon im Urlaub sind und sich um den weiteren Aufenthalt und die Rückbeförderung sorgen: „FTI ist wie jeder deutsche Reiseveranstalter verpflichtet, erst dann Zahlungen auf den Reisepreis anzunehmen, wenn dem Reisenden gleichzeitig ein Sicherungsschein übergeben wird“, sagt Reiserechtler Paul Degott.
Der Sicherungsschein stellt im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters sicher, dass Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird. Und zwar dann, wenn entweder Reiseleistungen ausfallen oder aber wenn man von Partnern des Reiseunternehmens Zahlungsaufforderungen erhält. Beispielsweise, wenn ein Hotel vor Ort selbst auch keine Zahlungen mehr vom Veranstalter bekommt. In der Regel umfasst der Vertrag der Pauschalreise auch die Beförderung der Reisenden. Dann hat der Veranstalter auch für die vereinbarte Rückbeförderung zu sorgen und die Unterkunft.
Habe ich den Sicherungsschein in meinen Unterlagen?
Paul Degott rät daher, als Erstes nachzuschauen, ob man mit seiner Reisebestätigung einen Sicherungsschein bekommen hat. Dort müsse die jeweilige Reisepreisabsicherung für den Insolvenzfall beschrieben und das Versicherungsunternehmen mit Adresse und Kontaktdaten benannt sein. Regelmäßig ist dies der Deutsche Reisepreissicherungsfonds (DRSF). Unter bestimmten Umständen könne auch eine der Insolvenzversicherungen benannt sein.
Mit diesem Sicherungsschein in der Hand könne man als Verbraucher:in sicher sein, die Zahlungen auf den Reisepreis zurückzubekommen, falls der Anbieter und gegebenenfalls dessen Reisetöchter kurzfristig Insolvenz anmelden oder Zahlungsunfähigkeit erklären und damit die gebuchte Reise nicht durchgeführt wird.
Was, wenn der Hotelier eine Nachzahlung verlangt?
„Verbraucher, die sich schon auf einem FTI-Urlaub im Ausland befinden, haben – von der Insolvenz von FTI überrascht – möglicherweise das Problem, dass der Hotelier eine Nachzahlung auf die noch verbleibende Urlaubszeit verlangt, weil er eben von FTI kein Geld mehr bekommt“, so Degott. Auch könnte die Fluggesellschaft die Rückbeförderung aus dem gleichen Grund ablehnen.
Hier wäre der nächste Schritt, das Insolvenzabsicherungsunternehmen zu kontaktieren. „Diese ist aufzufordern, die weitere Unterbringung und die Rückbeförderung sicherzustellen und die entsprechenden Kosten entweder vorzuschießen oder zu erklären, diese sofort dem Verbraucher zu erstatten“, erläutert der Rechtsanwalt.
Verwendete Quellen:
– Deutsche Presse-Agentur