Neue Corona-Regeln: Ausnahmen bei Testpflicht für Restaurants und kürzere Quarantäne

Die neuen Corona-Regelungen in Rheinland-Pfalz treten ab heute, Freitag, 14.01.2022, in Kraft. Konkret geht es dabei um die Quarantäne-Bestimmungen und die Testpflicht bei Restaurant- und Kneipenbesuchen.
Die 2G-Regel im Einzelhandel steht massiv in der Kritik. Symbolbild: Unsplash/ Piero Nigro
Die 2G-Regel im Einzelhandel steht massiv in der Kritik. Symbolbild: Unsplash/ Piero Nigro

Betrieb kritischer Infrastruktur gewährleisten

Mit den neuen Regelungen soll angesichts der „Omikron-Welle der Betrieb kritischer Infrastruktur gewährleistet“ bleiben, stellte Gesundheitsminister Clemens Hoch nach den Beratungen klar. Nach den Beschlüssen der Konferenz am Freitag, 07.01.2022, hat der Ministerrat die Quarantäneregeln in seiner Sitzung am Montag, 11.01.2022, angepasst. Am Donnerstag, 13.01.2022, soll die Verordnung verkündet werden, folglich am Freitag in Kraft treten.

Testpflicht in Gastronomie

Zudem sollen ab Freitag die neuen Regeln für die Testpflicht in der Gastronomie gelten. „Auch Personen, die frisch – das heißt, vor weniger als drei Monaten – doppelt geimpft bzw. genesen oder die nach einer doppelten Impfung genesen sind, werden von der Testpflicht im Rahmen der 2G-Plus-Regelung befreit.“, erklärte Ministerpräsidentin Malu Dreyer nach einem Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der IHK, der HWK und des DEHOGA, das sie gemeinsam mit Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt und Gesundheitsminister Clemens Hoch geführt hat. Bislang galt die Ausnahme nur für Personen mit einer Auffrischimpfung.

Ausnahmen für Geboosterte, frisch Geimpfte und Genesene

Schon jetzt gilt „im Vorgriff“, dass diejenigen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sind. Ab Freitag, 14.02.2022, gilt dies auch für vergleichbare Gruppen – frisch Geimpfte und Genesene. Diese werden durch das Robert-Koch-Institut bundeseinheitlich festgelegt werden.

Quarantäne endet nach zehn Tagen – „Freitestung“ nach sieben

Für alle Übrigen enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen. Sie können sich darüber hinaus nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest aus einer zugelassenen Teststelle freitesten lassen. Ein Nachweis darüber muss erbracht werden.

Um die vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wirksam zu schützen, kann die Isolation für die Beschäftigten nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen durch einen obligatorischen PCR-Test beendet werden, wenn die Betroffenen zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.

Quarantäne für Schulkinder:

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung kann die Quarantäne, sofern sie als enge Kontaktperson eingestuft worden sind, bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden. Ausnahmen von der Quarantäne sind bei bestehendem hohen Schutzniveau möglich.