Masken- und Testpflicht: Diese Corona-Regeln gelten ab Oktober

Seit Samstag, 01.10.2022, gelten bundesweit neue Corona-Regeln, die vorerst bis 07. April gültig sind. Der Bundesrat hatte den Maßnahmen zugestimmt, um für drohende Infektionswellen gewappnet zu sein. In Rheinland-Pfalz gelten demnach folgende Regeln:
Rheinland-Pfalz hält weiterhin an der Maskenpflicht im ÖPNV fest. Symbolfoto: picture alliance/dpa
Rheinland-Pfalz hält weiterhin an der Maskenpflicht im ÖPNV fest. Symbolfoto: picture alliance/dpa

In Deutschland gelten im Herbst und Winter wieder bestimmte Masken- und Testpflichten gegen Corona. Auch Rheinland-Pfalz hat Vorkehrungen für den Corona-Herbst getroffen. Die Ausgangslage ist trotz derzeit wieder stärker steigender Infektionszahlen anders als ein Jahr zuvor. Der Umgang mit der Pandemie hat sich auch aufgrund des Impffortschritts verändert, den Kliniken im Land droht zumindest aktuell keine Überlastung.

Corona-Regeln gelten ab Oktober in Rheinland-Pfalz

Dennoch gelten einige pandemiebedingte Regeln weiter, andere können bei Bedarf vom Landesparlament verschärft oder in Kraft gesetzt werden, sollte sich die Gesamtsituation etwa durch eine neue Virusvariante verschlechtern. Weitere Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen sind nach derzeitigem Stand jetzt gar nicht mehr vorgesehen. Aufbauend auf den bundesweiten Rahmenregelungen, die bis zum 7. April 2023 festgeschrieben sind, gilt in Rheinland-Pfalz ab diesem Samstag, 01.10.2022, folgendes:

In diesen Bereichen muss eine Maske getragen werden:

Im öffentlichen Nahverkehr, also im Bus, in der Bahn sowie im Taxi, ist eine medizinische oder eine FFP2-Maske vorgeschrieben. Im Fernverkehr der Bahn ist eine FFP2-Maske verpflichtend.

Bundesweit vorgeschrieben sind FFP2-Masken in Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind für Kinder unter sechs Jahren oder etwa bei Vorliegen eines entsprechenden Attests vorgesehen. Die FFP2-Maske ist allerdings erst ab 14 Jahre verpflichtend. Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 14 Jahren können eine medizinische Maske tragen.

Das gilt an Schulen:

An den Schulen gilt ein Hygieneplan, der unter anderem regelmäßiges Lüften der Räume vorsieht, wenn keine mobilen Lüftungsanlagen dort aufgestellt sind. Eine Test- oder Maskenpflicht gibt es nicht, das Tragen einer Maske auf freiwilliger Basis ist aber möglich.

In Schulen können aber ab Klasse 5 Maskenpflicht eingeführt werden sowie Testungen an Schulen und Kitas, sofern die Infektionslage diesen Schritt erfordere.

Bei einer Corona-Infektion:

Wer sich nachweislich mit dem Coronavirus angesteckt hat, muss sich für mindestens fünf Tage absondern, damit er möglichst niemanden infiziert. Sind zum Ende dieses Zeitraums immer noch Symptome vorhanden und etwa der empfohlene Selbsttest weiterhin positiv, verlängert sich die Zeit der Absonderung auf bis zu zehn Tage. Enge Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne. Der Genesenen-Status gilt vom 29. Tag bis zum 90. Tag nach dem Tag der positiven PCR-Testung.

Test- und Impfnachweise:

Für Besuche in Krankenhäusern und Altenheimen sowie für Mitarbeiter:innen im Pflegebereich bleiben die Testpflicht und der entsprechende Nachweis grundsätzlich bestehen. In Rheinland-Pfalz sind aber Besucherinnen und Besucher wie auch Beschäftigte von der Testpflicht befreit, wenn sie einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen können.

Die Corona-Tests sind für die meisten Personengruppen seit Ende Juni kostenpflichtig. Weiterhin kostenlos testen lassen können sich:

  • Kinder bis fünf Jahre
  • Haushaltsangehörige von Infizierten
  • Frauen im ersten Schwangerschaftsdrittel
  • Menschen in der häuslichen Pflege
  • Pflegende Angehörige
  • Krankenhaus- und Pflegeheimbesucher
  • Bewohner:innen der Eingliederungshilfe
  • Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können
  • Menschen, die nach einer Infektion einen negativen Beleg brauchen

Die neuen Maßnahmen für Herbst und Winter im Überblick. Grafik: Bundesregierung

Sollte sich die Corona-Lage verändern, treten schärfere Regeln in Kraft

Der Landtag in Rheinland-Pfalz kann bei einer Verschlechterung der Corona-Lage etwa eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich beschließen, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern nicht eingehalten werden kann. Auch die Besucherzahl von Veranstaltungen kann mit einem entsprechenden Beschluss begrenzt werden, nach Angaben der Landesregierung gibt es derzeit aber keinen Anlass dafür.

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Deutsche Presse-Agentur, Eigener Bericht