Maskenpflicht ab Oktober: In diesen Bereichen muss eine Maske getragen werden

Zum 01. Oktober 2022 treten neue Corona-Regeln in Kraft. In einigen Bereichen bleibt die Maskenpflicht bestehen, in anderen wurde sie ausgelassen. Wo künftig eine Maske getragen werden muss, zeigt die folgende Übersicht:
In einigen Bereichen gilt bundesweit eine FFP2-Maskenpflicht. Eine Frau trägt einen Mund-Nasen-Schutz vor einem Frage- und Ausrufezeichen. Symbolfoto: picture alliance/dpa
In einigen Bereichen gilt bundesweit eine FFP2-Maskenpflicht. Eine Frau trägt einen Mund-Nasen-Schutz vor einem Frage- und Ausrufezeichen. Symbolfoto: picture alliance/dpa

Der Bundestag hat Angang September neue Corona-Regeln für den Herbst und Winter beschlossen. Das neue Infektionsschutzgesetz tritt am 01. Oktober 2022 in Kraft und soll bis 07. April 2023 gelten. Damit verbunden ist die Maskenpflicht in einigen Bereichen.

Hier gilt ab Oktober die Maskenpflicht

Ab 01. Oktober 2022 muss bundesweit in folgenden Bereichen eine FFP2-Maske getragen werden:

  • im öffentlichen Fernverkehr
  • in Pflegeeinrichtungen
  • in Arzt- und Zahnarztpraxen
  • in Dialyseeinrichtungen
  • in allen sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens

Die FFP2-Maske ist allerdings erst ab 14 Jahre verpflichtend. Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 14 Jahren können eine medizinische Maske tragen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

Einige Personengruppen sind von der Maskenpflicht ausgenommen:

  • Kinder unter 6 Jahren
  • Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen
  • gehörlose und schwerhörige Menschen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind auch vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht, sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.

Verschärfung der Maskenpflicht in der ersten Stufe

In einer ersten Stufe können die Landesregierungen weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Zu diesem Maßnahmen-Katalog gehört die Maskenpflicht in folgenden Bereichen:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) – so wie bisher bleibt diese in RLP weiterhin bestehen.
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen (beispielsweise Supermärkte).
  • Maskenpflicht (FFP2- oder medizinische Gesichtsmaske) in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern.
  • Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske) in Schulen, Kinderhorten und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen und Ferienlagern für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist. Für Beschäftigte kann die Maskenpflicht auch in Kindertageseinrichtungen angeordnet werden.

Weitere Verschärfung bei Stufe zwei

Wenn die Maßnahmen nicht ausreichen, um das Infektionsgeschehen einzudämmen und stellt ein Landesparlament anhand bestimmter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können in der zweiten Stufe weitere Maskenpflichten eingeführt werden:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Wie wird die Maskenpflicht kontrolliert?

In Fernverkehr und ÖPNV sind die Beförderer verpflichtet, die Einhaltung der Maskenpflicht stichprobenhaft zu überwachen. Auch die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen müssen stichprobenartig kontrollieren, ob die Regeln eingehalten werden. Das gleiche gilt für Veranstalter und Restaurantbetreiber.

Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums