Neue Beschlüsse für RLP ab Samstag 04.12.: 2G+ wird ausgeweitet, Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

Neben den Beschlüssen, die am Donnerstag im Bund-Länder Gipfel beschlossen werden, hat der Ministerrat in Rheinland-Pfalz bereits weitreichende Maßnahmen ab Samstag, 04.12.2021 bekanntgegeben. Hier der Überblick.
Symbolbild: Pixabay
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2G+ in vielen Bereichen

Ab Samstag, 4. Dezember 2021, wird in Rheinland-Pfalz die „2G-plus-Regel“ ausgeweitet und gilt dann in Innenbereichen überall dort, wo keine Maske getragen werden kann. Dort müssen auch geimpfte Personen einen gültigen negativen Test vorlegen. Betroffen davon sind unter anderem die Gastronomie, Hotels, der Sport im Innenbereich, aber auch körpernahe Dienstleistungen, wie Kosmetik. In Bereichen, in denen die Maske getragen werden kann (Friseur oder Fußpflege), gilt weiterhin die „2G“-Regel. Diese wird fortan auch für Veranstaltungen im Außenbereich gelten.

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

Kontakte im öffentlichen Raum für nicht-geimpfte Menschen zu beschränken. Der Aufenthalt wird nur noch alleine, mit dem eigenen Hausstand oder mit einer Person eines anderen Hausstands zulässig sein, wobei Minderjährige bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt werden.

Weitere Beschlüsse

Die Personenbegrenzung von einer Person pro angefangene 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche wird wieder eingeführt.

Wenn in geschlossenen Räumen das 2G-plus-Modell gilt, dann dürfen zusätzlich maximal 25 nicht-immunisierte Minderjährige teilnehmen. Für sie gilt die Testpflicht. Dies gilt auch in der Gastronomie. Die Maskenpflicht gilt durchgängig außer beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Bei den übrigen Veranstaltungen im Freien gilt die „2G“-Regel. Zusätzlich dürfen nicht-immunisierte Minderjährige mit Test teilnehmen. Es gilt die Maskenpflicht außer beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Auch in den Grund- und Förderschulen soll künftig eine Maskenpflicht am Platz gelten.

Für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften in geschlossenen Räumen gilt nach wie vor die 3G-Regelung. Es gelten Abstandsgebot und Maskenpflicht.

Bei der Sportausübung im Innenbereich dürfen nur noch geimpfte, genesene und diesen gleichgestellte Personen sowie maximal 25 Minderjährige (bisher: unbegrenzt), die nicht geimpft, genesen oder diesen gleichgestellt sind, gleichzeitig anwesend sein. Es gilt im Innenbereich für alle die Testpflicht, auch für geimpfte und genesene Menschen. In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen dürfen ebenfalls nur geimpfte, genesene und diesen gleichgestellte Personen sowie Minderjährige, die nicht geimpft, genesen oder diesen gleichgestellt sind, gleichzeitig anwesend sein.