Silvester in Trier: Hier gilt wieder Böllerverbot

Während viele Menschen den Start ins neue Jahr ausgelassen auf der Straße feiern, sind die Einsatzkräfte in der Silvesternacht vielerorts in Alarmbereitschaft.
Auf dem Hauptmarkt in Trier gilt an Silvester Böllerverbot. Symbolfoto: Thomas Banneyer/dpa
Auf dem Hauptmarkt in Trier gilt an Silvester Böllerverbot. Symbolfoto: Thomas Banneyer/dpa

Keine einschneidenden Verbote für Böllern und Feuerwerk

Zum Jahreswechsel kann es bunt und laut werden. Nach einer Umfrage der Deutschen Presse-Agentur unter größeren Städten im Land sind überwiegend keine einschneidenden Einschränkungen für die Nutzung von Silvesterfeuerwerk und von Böllern geplant. Grundsätzliche Ausnahmen gibt es dennoch: In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen verboten.

Auf dem Trierer Hauptmarkt darf nicht geböllert werden

In Trier soll wie in den vergangenen Jahren ein Böllerverbot für den Bereich Hauptmarkt verhängt werden. Diese Allgemeinverfügung begründet die Stadt damit, dass es 2019 eine ganze Reihe von Rettungsdiensteinsätzen an Silvester auf dem zentralen Platz in der Innenstadt gab, die durch übermäßigen Alkoholkonsum und durch Feuerwerkskörper verursacht worden waren. Deshalb bestehe die Sorge, dass es dort wieder ähnliche Verhältnisse gibt. Dies soll mit der Allgemeinverfügung verhindert werden.

Worauf ihr bei Raketen und Böllern achten müsst

Böller und Raketen müssen den Angaben zufolge eine Registrierungsnummer sowie das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) oder ein gültiges CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle (BAM: 0589) tragen. Festgestellte Verstöße gegen die bestehenden Abbrennverbote stellten Ordnungswidrigkeiten dar. Diese können nach Angaben der Stadt Mainz im Einzelfall mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

Nach Angriffen auf Einsatzkräfte: Debatte über generelles Böllerverbot

Nach Angriffen auf Einsatzkräfte in manchen Großstädten in der Silvesternacht vor einem Jahr hatte es auch in Rheinland-Pfalz eine breite Debatte über generelles Böllerverbot und den Schutz von Sanitätern, Feuerwehrleuten und Polizisten gegeben. Übergriffe auf Einsatzkräfte stellten je nach Sachlage einen Straftatbestand – Körperverletzung oder Nötigung – dar und könnten nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz des Landes laut Innenministerium mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Verwendete Quellen:
– Deutsche Presse-Agentur