Ausgangsbeschränkungen werden zunächst nicht untersagt – Entscheidung des Verfassungsgerichts

Bund und Länder wollen mit einem einheitlichen Vorgehen der Corona-Pandemie Einhalt gebieten. Dagegen gibt es zahlreiche Klagen. Die gegen die Ausgangsbeschränkungen hält das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht für eilbedürftig.
Vorerst wird die Ausgangsbeschränkung nicht untersagt. Foto: BeckerBredel
Vorerst wird die Ausgangsbeschränkung nicht untersagt. Foto: BeckerBredel
Vorerst wird die Ausgangsbeschränkung nicht untersagt. Foto: BeckerBredel
Vorerst wird die Ausgangsbeschränkung nicht untersagt. Foto: BeckerBredel

Ausgangsbeschränkungen zunächst nicht untersagt

Das oberste deutsche Verfassungsgericht hat Eilanträge gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen im Zuge der Corona-Notbremse abgelehnt. Dazu teilte das Gericht am Mittwoch (5. Mai 2021) mit: „Damit ist nicht entschieden, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist“. Das müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Mehrere Kläger:innen hatten beantragt, dass das Gericht per Erlass die nächtliche Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Vollzug setzt.

Gericht: „Grundsätzlich legitimer Zweck“

Der Gesetzgeber betrachte die Ausgangsbeschränkung als Mittel, um bisher in den Abendstunden stattfindende private Zusammenkünfte auch im privaten Raum zu begrenzen. „Sie dient damit einem grundsätzlich legitimen Zweck„, heißt es in dem Beschluss. Gleichwohl stellten die Richter fest, dass unter Fachleuten umstritten sei, ob die nächtliche Ausgangsbeschränkung geeignet ist, ihr Ziel zu erreichen. Allerdings sehe man auch nicht „eine offensichtliche Unangemessenheit“ solcher Beschränkungen.

„Die nächtliche Ausgangsbeschränkung greift tief in die Lebensverhältnisse ein„, heißt es in der Mitteilung. Die Folgen wirkten sich auf nahezu sämtliche Bereiche privater, familiärer und sozialer Kontakte ebenso wie auf die zeitliche Gestaltung der Arbeitszeiten aus. Allerdings falle sie in einen Zeitraum, in dem Aktivitäten außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft „keine ganz erhebliche quantitative Bedeutung haben“. In der Gesamtbetrachtung würden nach Einschätzung der Richter die Nachteile für einen wirksamen Infektionsschutz überwiegen, würde die Regelung ausgesetzt.

Mehr als 250 Verfahren eingegangen

Mehr als 250 Verfahren gegen das verschärfte Infektionsschutzgesetz sind schon beim obersten Verfassungsgericht Deutschlands eingegangen. Manche richten sich nach früheren Angaben eines Sprechers gegen das gesamte Maßnahmenpaket, andere nur gegen einzelne Punkte. Unter den Kläger:innen sind unter anderem Politiker:innen.

Verwendete Quellen:
– Deutsche Presse-Agentur