Beschwerden gegen Saar-Landtagswahl von Verfassungsgericht abgewiesen – Bedenken zu Fünf-Prozent-Hürde

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat Beschwerden mehrerer Wähler gegen die Landtagswahl vom 27. März 2022 abgewiesen. Bedenken gibt es aber wegen der Fünf-Prozent-Hürde.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat Beschwerden mehrerer Wähler gegen die Landtagswahl vom 27. März 2022 abgewiesen. Symbolfoto: dpa-Bildfunk/Oliver Dietze
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat Beschwerden mehrerer Wähler gegen die Landtagswahl vom 27. März 2022 abgewiesen. Symbolfoto: dpa-Bildfunk/Oliver Dietze

Verfassungsgerichtshof weist Beschwerden gegen Saar-Landtagswahl zurück

Beschwerden mehrerer Wähler gegen die Landtagswahl vom 27. März 2022 hat der saarländische Verfassungsgerichtshof abgewiesen. In einem Fall hatten Beschwerdeführer gefordert, die Wahl zu wiederholen, weil bei der Verteilung der Sitze im Landtag nur Wahlvorschläge berücksichtigt wurden, die mindestens fünf Prozent der Stimmen erhielten. Der Verfassungsgerichtshof befand laut Mitteilung vom Montag (4. September 2023), dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel „unter den gegenwärtigen Verhältnissen verfassungsgemäß“ sei.

Bedenken zu Fünf-Prozent-Hürde

Angesichts des Umstands, dass bei der Wahl jedoch mehr als ein Fünftel der abgegebenen Stimmen (rund 22 Prozent) keinen Einfluss auf die Sitzverteilung gehabt habe, hat der Verfassungsgerichtshof verlangt, dass sich der Landtag „mit der Fortgeltung der Sperrklausel“ auseinandersetzt. „Eine dauerhafte Nichtberücksichtigung“ von mehr als einem Fünftel abgegebener Stimmen könne „verfassungsrechtlichen Bedenken“ begegnen, hieß es.

Auch Beschwerden zu Wahlwerbung abgewiesen

In einer anderen Wahlprüfungsbeschwerde ging es um fehlerhafte Hinweise zur Wahl in verschiedenen Stimmbezirken von zwei Gemeinden und um mutmaßlich unzulässige Wahlwerbung in einer Gemeinde. Beides wies der Verfassungsgerichtshof zurück. Es habe zwar einzelne Wahlfehler durch fehlerhafte Hinweise in Stimmbezirken gegeben, die aber keine Mandatsrelevanz gehabt hätten. Eine unzulässige Wahlwerbung sei nicht festgestellt worden.

Verwendete Quellen:
– Deutsche Presse-Agentur