„Gerade in der aktuellen Zeit wird deutlich, wie wichtig Nachbarschaftshilfe ist. Nicht selten können alte, kranke und pflegebedürftige Menschen ihre Versorgung nicht mehr selbst sicherstellen und sind daher auf die Hilfe anderer angewiesen“, erklärte Sozialministerin Monika Bachmann in einer Pressemitteilung.
Entlastungsbeitrag gilt nun auch bei Nachbarschaftshilfe
Im Rahmen des Entlastungsbeitrags für Pflegebedürftige können die Leistungen daher nun mit bis zu 125 Euro monatlich vergütet werden. Bislang war die Regelung nur für anerkannte Anbieter gültig. Allerdings übersteigt die Nachfrage, insbesondere im hauswirtschaftlichen Bereich, die Zahl der Angebote. Mit Ministerratsbeschluss vom 30. Juni 2020 wurde daher eine Vereinfachung der Verordnung beschlossen.
Pflegebedürftige können Zuweisung beantragen
Anspruch auf den Beitrag haben alle Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5, die zu Hause gepflegt werden. Sie können sich an die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe wenden, um die Zuweisung einer Nachbarschaftshilfe zu beantragen. Die Helferin oder der Helfer muss vorab benannt werden. Die Antragsstelle prüft dann die Registrierung.
Voraussetzungen für den Entlastungsbeitrag
Die Nachbarschaftshelferinnen und – helfer müssen volljährige, natürliche Personen sein. Zudem müssen unter anderem diese Voraussetzungen erfüllt sein:
– Helfer/in übt keine Tätigkeit als Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person aus
– ist nicht mit dieser bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert
– wohnt nicht mit der Pflegeperson zusammen
– Privathaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Euro
– private Unfallversicherung
– Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs (nicht älter als drei Jahre)
– Nachweis über eine Unterweisung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (nicht älter als drei Jahre)
– polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Jahre)
Eine Nachbarschaftshilfe kann sich für maximal zwei Pflegebedürftige registrieren. Sie wird dann mit der Erbringung der Leistung der Nachbarschaftshilfe beauftragt
Höhe der Aufwandsentschädigung
Mit vollbrachter Registrierung kann die Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Die Aufwandsentschädigung beträgt pro Stunde maximal die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (aktuell 9,35 Euro). Die Jahressumme darf den aktuellen Freibetrag von 2.400 Euro nicht überschreiten.
Abrechenbare Leistungen
Über den Entlastungsbeitrag können Leistungen wie Reinigung der Wohnung, Erledigung der Einkäufe, Reinigung der Wäsche und Essenszubereitung geltend gemacht werden. „Nicht abrechnungsfähig sind beispielsweise die Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen oder Handwerkerleistungen“, erklärt Monika Bachmann abschließend.
Weitere Informationen zur Nachbarschaftshilfe
Weitere Informationen, Merkblätter und entsprechende Antragsformulare können bei der Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe angefordert werden. Sie ist telefonisch erreichbar unter (0681)501 3084 sowie per Mail unter [email protected].
Verwendete Quellen:
– Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales