Corona im Saarland: Welche handwerklichen Betriebe schließen müssen und welche offen bleiben
Am gestrigen Freitagabend (20. März 2020) hat das Saarland aufgrund der aktuellen Corona-Ausbreitung eine Allgemeinverfügung erlassen, die neben der Einschränkung der Bewegungsfreiheit auch die Schließung bestimmter Betriebe zur Folge hat. Dies führte zu großen Unsicherheiten bei einigen Handwerksbetrieben. Welche Betriebe weiterhin geöffnet bleiben dürfen und welche hingegen schließen müssen, hat die Handwerkskammer des Saarlandes in einer Übersicht zusammengestellt.
Diese Betriebe im Saarland müssen schließen
– Friseure
– Kosmetiker
– Gewerbetreibende mit Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme der Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, sind für den Publikumsverkehr geschlossen (Ausnahme: Lebensmittelwaren). Die Erbringung der Dienstleistung oder des Werks außerhalb des Ladenlokals ist gestattet.
Diese Betriebe im Saarland dürfen weiterarbeiten
– Gewerbetreibende mit Ladenlokalen der Lebensmittelhandwerke wie Bäcker, Konditoren, Metzger oder Fleischer
– Sanitätshäuser
– Optiker
– Hörgeräteakustiker
– Kfz-Werkstätten (die Verkaufsräume dürfen allerdings nicht mehr betrieben werden)
Strenge Regeln bei Weiterarbeit
Die Gewerbetreibenden, die weiterarbeiten dürfen, haben Vorsorge zu treffen, dass bestimmte Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden, wie unter anderem:
– Einhaltung von Mindestabständen (2 Meter) zwischen Personen
– gegebenenfalls Reduzierung der Personenzahl, die sich gleichzeitig im Geschäft aufhalten
– Beachtung von Hygienestandards.
Weitergehende Informationen hält die Handwerkskammer auf ihrer Website bereit: „FAQ zum Coronavirus“.
Letztentscheidungsgewalt liegt bei kommunalen Behörden
Die letztliche Entscheidung, ob Ladengeschäfte geöffnet bleiben oder schließen müssen, treffen die kommunalen Behörden nach Maßgabe der Allgemeinverfügung des Saarlandes vom 20.03.2020, wonach eine weitere Ausbreitung des neuartigen Coronavirus möglichst eingedämmt werden soll.
Verwendete Quellen:
– Allgemeinverfügung des saarländischen Gesundheitsministeriums vom 20.03.2020
– Informationen der Handwerkskammer des Saarlandes