Gericht kippt Schließung von Saarbrücker Fußpflegepraxis

Mit Erfolg hat ein kosmetischer Fußpfleger gegen die Schließung seiner Praxis während des Teil-Lockdowns geklagt. Das Verwaltungsgericht sah einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Eine kosmetische Fußpflegepraxis in Saarbrücken darf wieder öffnen. Symbolfoto:  Ronny Hartmann/dpa-tmn/dpa-Bildfunk
Eine kosmetische Fußpflegepraxis in Saarbrücken darf wieder öffnen. Symbolfoto: Ronny Hartmann/dpa-tmn/dpa-Bildfunk
Eine kosmetische Fußpflegepraxis in Saarbrücken darf wieder öffnen. Symbolfoto:  Ronny Hartmann/dpa-tmn/dpa-Bildfunk
Eine kosmetische Fußpflegepraxis in Saarbrücken darf wieder öffnen. Symbolfoto: Ronny Hartmann/dpa-tmn/dpa-Bildfunk

Das Saarländische Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag einer kosmetischen Fußpflegepraxis stattgegeben. Das teilte es am heutigen Mittwoch (11. November 2020) mit.

Ungleichbehandlung von Friseuren und Fußpflegern

Der Saarbrücker Betreiber hatte gegen die coronabedingte Schließung während des Teil-Lockdowns geklagt. Weil Friseursalons weiter geöffnet bleiben dürfen, sah der Fußpfleger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Sachlicher Grund für Unterscheidung nicht erkennbar

Das Verwaltungsgericht gab ihm recht. Die Privilegierung von Friseuren sei nicht mit dem Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes vereinbar, ein sachlicher Grund für eine Unterscheidung zwischen Haarsalons und Fußpflegepraxen sei nicht erkennbar.

Fußpflege trägt zur Körperhygiene bei

Den Angaben des Robert-Koch-Instituts sei außerdem nicht zu entnehmen, dass es bei Fußpflegebehandlungen eine besondere Infektionsgefahr gebe. Zudem trage der Fußpfleger mit seiner Praxis, in der neben der normalen Fußpflege auch die Behandlung von Pilzerkrankungen angeboten wird, zur Wahrung der allgemeinen Körperhygiene bei – genau wie Friseure.

Die Beteiligten können gegen das Urteil noch eine Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht richten.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, 11. November 2020