Gerichtsurteil: Spaziergänger dürfen freilaufende Hunde abwehren

Ein aktueller Gerichtsbeschluss aus Rheinland-Pfalz bestätigt: „Effektive Abwehrmaßnahmen“ dürfen ergriffen werden, wenn sich ein fremder, nicht angeleinter Hund (ohne die Kontrolle seines Halters) nähert. Der Beschluss gelte nicht nur für Rheinland-Pfalz - sondern finde immer Anwendung, wenn eine „Gefahrenabwehrverordnung in Kraft“ sei.
Fremde, nicht angeleinte Hunde - außerhalb der Kontrolle durch den Halter - dürfen abgewehrt werden. Symbolfoto: Pixabay (CC0-Lizenz)
Fremde, nicht angeleinte Hunde - außerhalb der Kontrolle durch den Halter - dürfen abgewehrt werden. Symbolfoto: Pixabay (CC0-Lizenz)
Fremde, nicht angeleinte Hunde - außerhalb der Kontrolle durch den Halter - dürfen abgewehrt werden. Symbolfoto: Pixabay (CC0-Lizenz)
Fremde, nicht angeleinte Hunde - außerhalb der Kontrolle durch den Halter - dürfen abgewehrt werden. Symbolfoto: Pixabay (CC0-Lizenz)

Das Beschluss wurde vom Oberlandesgericht Koblenz (OLG) entschieden. Bestätigt wurde damit ein Urteil des Landgerichts Mainz. Hier hatte ein Jogger geklagt, der mit seiner angeleinten Hündin im Wald unterwegs war. Als ein Hund eines Spaziergängers auf ihn zulief, forderte er den Halter zunächst auf, den (nicht angeleinten) Hund zurückzurufen.

Doch der Hund reagierte nicht auf die Rufe. Dann versuchte der Jogger, das Tier mit einem Ast auf Distanz zu halten, rutschte dabei aus. Die Folge: Ein Riss an der Kniesehne und eine Operation.

Ein Verfahren entschied, dass der Spaziergänger in vollem Umfang für die Schäden hafte müsse. Weil er gegen die „örtliche Gefahrenabwehrverordnung“ verstoßen habe. Und das, indem er das Tier im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ, so die Aussage des Gerichts.

Die örtliche Gefahrenabwehrverordnung besagt: Außerhalb bebauter Ortslagen müssen Hunde umgehend und ohne Aufforderung angeleint werden, falls sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.