Hund am Arbeitsplatz: Gericht mit neuem Urteil

Interessantes Verfahren in Nordrhein-Westfalen: Dort hat ein Paar durchgesetzt, dass es einen zweiten Hund mit zur Arbeit bringen darf. Das Gericht begründete sein Urteil mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Viele Menschen nehmen ihren Hund mit auf die Arbeit. Foto: Jörg Carstensen/dpa-Bildfunk.
Viele Menschen nehmen ihren Hund mit auf die Arbeit. Foto: Jörg Carstensen/dpa-Bildfunk.
Viele Menschen nehmen ihren Hund mit auf die Arbeit. Foto: Jörg Carstensen/dpa-Bildfunk.
Viele Menschen nehmen ihren Hund mit auf die Arbeit. Foto: Jörg Carstensen/dpa-Bildfunk.

Ein Ehepaar hat vor Gericht durchgesetzt, das es einen weiteren Schäferhund mit zur Arbeit bringen darf. Der Arbeitgeber hatte dies verboten. Das Arbeitsgericht Bonn hat dieses Verbot gekippt und der Klage des Paares gegen den Arbeitgeber in erster Instanz stattgegeben (Az.:4 Ca 181/16).

[legacy_code][/legacy_code]

Forstamt mit Vorliebe für Jagdhunde
Bei dem betroffenen Arbeitgeber handelt es sich um das Land Nordrhein Westfalen. Das Ehepaar arbeitet in der regionalen Forstverwaltung und bringt schon seit Jahren mit Duldung des Arbeitgebers einen Schäferhund mit zum Dienst.

Jetzt will es sich einen weiteren Schäferhund anschaffen und den auch mitbringen. Der Arbeitgeber verbot das und drohte arbeitsrechtliche Sanktionen für den Fall an, dass der Anordnung nicht gefolgt würde.

Begründung: Grundsätzlich seien nur Jagdhunde im Forstamt gestattet. Ein Schäferhund gehöre aber nicht zu den Jagd – sondern zu den Hütehunden. Er dürfe deshalb nicht ins Amt.

Ehepaar fordert Gleichbehandlung für alle Hunde
Das Ehepaar berief sich dagegen unter anderem auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. In anderen Forstämtern des Landes gibt es nämlich Mitarbeiter, die auch Hunde mitbringen dürfen, die keine Jagdhunde sind.

Das Land argumentierte dagegen, dass jedes Forstamt selbst regeln dürfe, welche Hunde die Mitarbeiter mit zum Dienst bringen dürften. Dies falle unter das Hausrecht des jeweiligen Amtsleiters.

Und weiter: Vor Ort sei der mittlerweile zehn Jahre alte Schäferhund des Paares nur aus „Bestandsschutzgründen“ geduldet worden. Eigentlich hätte er dort nicht sein dürfen.

Richter gegen Ehepaar Recht
Dieser Argumentation des Landes ist das Arbeitsgericht Bonn nicht gefolgt. Es hat den Klägern Recht gegeben und zur Begründung maßgeblich auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz abgestellt. Dieser Grundsatz verlange, Arbeitnehmer gleich zu behandeln, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Er gelte landesweit.

Und Arbeitgeber im konkreten Fall sei nun mal nicht das einzelne Forstamt, sondern das Land. Es sei für die Forstverwaltung in seiner Gesamtheit verantwortlich. Eine unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Mitarbeiter unterschiedlicher Forstämter hätte daher sachlich begründet werden müssen.

Daran habe es im konkreten Fall gefehlt, so das das Arbeitsgericht Bonn. Es stufte deshalb das erteilte Verbot als rechtswidrig ein. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das unterlegene Land kann dagegen beim Landesarbeitsgericht Köln Berufung einlegen.

Mit Verwendung von SZ-Material (Wolfgang Ihl).