Klage gegen Grubenwasserflutung im Saarland vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage der saarländischen Gemeinde Nalbach gegen die Teilflutung des Bergwerks in Ensdorf als unzulässig abgewiesen. So begründet das Gericht seine Entscheidung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage der Gemeinde Nalbach gegel die Teilflutung des Bergwerks Ensdorf abgewiesen. Symbolfoto: picture alliance / dpa | Roland Weihrauch
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage der Gemeinde Nalbach gegel die Teilflutung des Bergwerks Ensdorf abgewiesen. Symbolfoto: picture alliance / dpa | Roland Weihrauch

Klage der Gemeinde Nalbach gegen Teilflutung in Bergwerk unzulässig

Die Klage der saarländischen Gemeinde Nalbach gegen die Teilflutung des Bergwerks in Ensdorf ist unzulässig. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig laut einer Mitteilung des Gerichts vom gestrigen Donnerstag.

Die Gemeinde Nalbach klagte gegen einen vom Bergamt Saarbrücken genehmigten sogenannten Sonderbetriebsplan aus dem Jahr 2013 für die Flutung des Betriebsbereichs Duhamel des Bergwerks Saar. Dieser sah vor, das Grubenwasser bis auf 400 Meter unter Normalnull steigen zu lassen. Die Gemeinde sah sich hierdurch in ihrem grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsrecht verletzt. Denn bei der Teilflutung sei mit Bewegungen an der Erdoberfläche, starken Erschütterungen und einer Gefährdung der Wasserversorgung der Bevölkerung zu rechnen, so die Gemeinde Nalbach in ihrer Klageschrift.

Bundesverwaltungsgericht kassiert Urteile der Saar-Gerichte ein und weist Klage ab

In den ersten Instanzen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hatte die Gemeinde Nalbach noch Erfolg mit ihrer Klage. Die Gerichte urteilten, dass der Sonderbetriebsplan rechtswidrig sei, weil eine wasserrechtlichen Erlaubnis dafür fehle. Das Bundesverwaltungsgericht kassierte die Urteile der Vorinstanzen jedoch ein und wies die Klage der Gemeinde Nalbach ab.

So begründet das Bundesverwaltungsgericht seine Klageabweisung

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verletzt der Grubenwasseranstieg nicht das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde, da keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit zu erkennen sei. Der Grubenwasseranstieg und damit womöglich verbundene Risiken hinderten die Kommune nicht an der Bauleitplanung. „Eine Gefährdung des Trinkwassers ist weder nachvollziehbar dargelegt, noch betreibt die Klägerin eine Einrichtung zur Trinkwasserversorgung“, heißt es weiter in der Urteilsbegründung. Eine mögliche Beeinträchtigung anderer kommunaler Einrichtungen habe die Gemeinde ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, so das Gericht abschließend.

Verwendete Quellen:
– Deutsche Presse-Agentur