Liegestütze auf Altar in Saarbrücken: Alexander Karle muss geringere Geldstrafe bezahlen
Wegen einer Serie von Liegestützen auf dem Altar der Basilika St. Johann in Saarbrücker muss der Videokünstler Alexander Karle eine Geldstrafe von 600 Euro zahlen. Das hat das Landgericht Saarbrücken am Donnerstag (23. August) entschieden.
Mitte Mai war der 40-Jährige vor dem Saarländischen Oberlandesgericht wegen Hausfriedensbruchs und Störung der Religionsausübung rechtskräftig verurteilt worden. Jetzt ging es nur um die Höhe des Strafmaßes. „Ich nehme die Strafe an“, sagte Karle nach dem Richterspruch.
Er prüfe derzeit aber, ob er in der Sache vor das Bundesverfassungsgericht ziehen werde. Das Urteil verstoße seiner Ansicht nach gegen die Freiheit der Kunst.
Für seine Kunstaktion war Karle 2016 über eine Kordel in den Altarraum der Basilika St. Johann gestiegen, hatte auf dem Altar 26 Liegestütze gemacht und sich dabei gefilmt. Den rund eineinhalbminütigen Film mit dem Namen „pressure to perform“ zeigte er anschließend in Schaufenstern.
Richter Raymond Gilles hielt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 10 Euro für angemessen. Damit fiel die Strafe geringer aus als bei dem ersten Richterspruch vor dem Amtsgericht Saarbrücken im Januar 2017, das Karle wegen Hausfriedensbruchs und Störung der Religionsausübung zu einer Geldstrafe von 700 Euro verurteilt hatte. In das frühere Urteil seien kleinere Vorstrafen eingeflossen, die da noch im Bundeszentralregister standen, nun aber gelöscht seien.
Richter bezeichnet Aktion als „beschimpfenden Unfug“
Das Urteil vom Amtsgericht hatte das Landgericht im Juli 2017 aufgehoben und Karle lediglich wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und verwarnt. Daraufhin waren Staatsanwaltschaft und Karle in Revision gegangen. „Es hat sich letztlich gezeigt, dass das Urteil des Amtsgerichts richtig war“, sagte Gilles.
Karles Verteidiger Robin Sircar hatte auf 30 bis 40 Tagessätze zu je 10 Euro plädiert. Karle habe nicht „zielgerichtet gegen die katholische Kirche“ gehandelt, sondern ein Kunstwerk angestrebt. Das überzeugte Richter Gilles nicht. Er verwies auf das Urteil des OLGs, das die Aktion als „beschimpfenden Unfug“ titulierte – unabhängig davon, dass zu dieser Zeit kein Gottesdienst stattgefunden habe.