Masern-Impfpflicht für Schul- und Kindergartenkinder wird eingeführt

In Schulen und Kindergärten wird es künftig eine Impfpflicht gegen Masern geben. Das sieht das sogenannte Masernschutzgesetz vor, das am gestrigen Donnerstag (14. November 2019) vom Bundestag beschlossen wurde. Auch andere Einrichtungen werden von der kommenden Impfpflicht umfasst.
Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes besteht ab März 2020 eine Impfpflicht in Schulen und Kindergärten. Symbolfoto: Julian Stratenschulte/dpa-Bildfunk
Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes besteht ab März 2020 eine Impfpflicht in Schulen und Kindergärten. Symbolfoto: Julian Stratenschulte/dpa-Bildfunk
Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes besteht ab März 2020 eine Impfpflicht in Schulen und Kindergärten. Symbolfoto: Julian Stratenschulte/dpa-Bildfunk
Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes besteht ab März 2020 eine Impfpflicht in Schulen und Kindergärten. Symbolfoto: Julian Stratenschulte/dpa-Bildfunk

Zum stärkeren Schutz vor hoch ansteckenden Masern wird im neuen Jahr eine Impfpflicht für Kinder in Kindergärten und Schulen eingeführt. Das sieht das Masernschutzgesetz vor, das am Donnerstag mit klarer Mehrheit im Bundestag beschlossen wurde. In Kraft treten soll das Gesetz bereits im März 2020.

Impfpflicht in Schulen und Kitas

Eltern müssen dann künftig vor der Aufnahme in eine Kita oder in eine Schule nachweisen, dass ihr Kind gegen Masern geimpft wurde. Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder bei bereits erlittener Krankheit durch ein ärztliches Attest erbracht werden.

Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.

Diese Sanktionen drohen bei Verstößen

Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, begehen künftig eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Eine solche Geldbuße kann auch gegen die Leitung der Betreuungseinrichtung verhängt werden, wenn diese nicht geimpfte Kinder aufnimmt.

Weitere Betroffene der Impfpflicht

Der kommenden Impfpflicht unterliegen zudem auch alle Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder in medizinischen Einrichtungen beruflich tätig sind wie beispielsweise Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal.

Zudem müssen künftig auch Asylbewerber und Flüchtlinge ihren Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft nachweisen.

Impfungen sollen erleichtert werden

Um die kommende Impfpflicht bestmöglich umsetzen zu können, dürfen mit Ausnahme von Zahnärzten künftig alle Ärzte Schutzimpfungen durchführen. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen dann unabhängig von den Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Kinderarzt demnächst auch gleich die Eltern oder Großeltern des behandelten Kindes mit impfen dürfte.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit, 14.11.19