„Mein Kampf“ während der Arbeit gelesen – Mitarbeiter gefeuert

Weil er Adolf Hitlers „Mein Kampf" auf der Arbeit las, ist ein Ordnungsamtmitarbeiter aus Berlin entlassen worden. Er klagte gegen die Kündigung - und verlor jetzt den Prozess.
Stein des Anstoßes: Das Lesen von Adolf Hitlers „Mein Kampf". Foto: Matthias Balk/dpa-Bildfunk.
Stein des Anstoßes: Das Lesen von Adolf Hitlers „Mein Kampf". Foto: Matthias Balk/dpa-Bildfunk.
Stein des Anstoßes: Das Lesen von Adolf Hitlers „Mein Kampf". Foto: Matthias Balk/dpa-Bildfunk.
Stein des Anstoßes: Das Lesen von Adolf Hitlers „Mein Kampf". Foto: Matthias Balk/dpa-Bildfunk.

Im Öffentlichen Dienst gelten klare Regeln. Wer dort arbeitet, muss sich zu den Grundwerten der Bundesrepublik bekennen. Wer das nicht beachtet, der kann seine vermeintlich sichere Arbeitsstelle auch verlieren. Bei weniger schlimmen Vorfällen geht das zwar nur im Wiederholungsfall nach vorheriger Abmahnung.

Bei gravierenden Verstößen ist eine solche Abmahnung aber nicht erforderlich. Dann kann einem Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes auch bei einem einmaligen Vorfall ohne vorherige Abmahnung fristgemäß gekündigt werden.

Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg klargestellt. Es hat entschieden, dass ein Bezirksamt einem Mitarbeiter entlassen durfte, der während der Arbeitszeit „Adolf Hitler, Mein Kampf“ gelesen hatte (Az.: 10 Sa 899/17).

Mitarbeiter liest „Mein Kampf“ im Pausenraum
Der Mann hatte im Pausenraum des Dienstgebäudes des Bezirksamtes Reinickendorf eine Originalausgabe von „Adolf Hitler, Mein Kampf“ mit einem eingeprägten Hakenkreuz gelesen. Das Bezirksamt kündigte ihm daraufhin ordentlich.

Das Arbeitsgericht Berlin hat diese fristgemäße Kündigung in erster Instanz für berechtigt erklärt. Zur Begründung hieß es: Das Verhalten des Klägers sei mit den Dienstpflichten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes, insbesondere des Ordnungsamts nicht vereinbar.

Kündigung durch zwei Gerichts-Instanzen bestätigt
Der betroffene Mitarbeiter legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Ohne Erfolg. Laut Rechtsportal Juris hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auch in zweiter Instanz entschieden, dass die ordentliche Kündigung rechtswirksam ist.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts tritt der Mitarbeiter in Uniform als Repräsentant des Landes Berlin auf und ist in besonderer Weise verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

Öffentliches Zeigen des Hakenkreuzes nicht zu tolerieren
Der Kläger habe mit dem öffentlichen Zeigen des Hakenkreuzes, einem verfassungswidrigen Symbol, in besonderer Weise gegen diese Verpflichtung verstoßen. Das beklagte Land müsse dieses schwerwiegende Verhalten nicht abmahnen, sondern könne es zum Anlass für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nehmen. So weit das Landesarbeitsgericht. Es hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Mit Verwendung von SZ-Material (Wolfgang Ihl).