Nach Detektiv-Affäre: Urteil gegen Homburger OB Schneidewind ist da

In der sogenannten Homburger „Detektiv-Affäre“ kamen die Richter am Donnerstag zu einem Ergebnis: Demgemäß wurde Rüdiger Schneidewind, der Oberbürgermeister Homburgs, zu einem Jahr sowie drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Zudem verhängte das Gericht eine Geldstrafe.
Vor Gericht musste sich Rüdiger Schneidewind, der Homburger Oberbürgermeister, wegen Untreue verantworten. Foto: BeckerBredel
Vor Gericht musste sich Rüdiger Schneidewind, der Homburger Oberbürgermeister, wegen Untreue verantworten. Foto: BeckerBredel
Vor Gericht musste sich Rüdiger Schneidewind, der Homburger Oberbürgermeister, wegen Untreue verantworten. Foto: BeckerBredel
Vor Gericht musste sich Rüdiger Schneidewind, der Homburger Oberbürgermeister, wegen Untreue verantworten. Foto: BeckerBredel

Vor etwa einem Jahr erhob die Staatsanwaltschaft Saarbrücken Anklage gegen den Oberbürgermeister Homburgs, Rüdiger Schneidewind. Der Hintergrund des Ganzen: die sogenannte „Detektiv-Affäre“.

Rathauschef Schneidewind hatte demnach im Jahr 2015 ein Detektivbüro engagiert, um Mitarbeiter des Homburger Baubetriebshofs zu überwachen. Darüber hatte er den Stadtrat nicht informiert; es entstanden Kosten von zirka 330.000 Euro.

Update: Homburger Oberbürgermeister Schneidewind lässt sein Amt ruhen

Das Gericht sah den Vorwurf der Untreue nun als erwiesen an. Und verurteilte Schneidewind zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung sowie einer Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro.

Oberbürgermeister Schneidewind droht Amtsverlust

Rüdiger Schneidewind droht mit der Entscheidung des Gerichts nun der Verlust des Oberbürgermeisteramtes. Das Landgericht Saarbrücken wies darauf hin, dass Schneidewind nach Beamtenrecht aus seinem Amt ausscheiden müsse, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt.

Bis das Urteil rechtskräftig wird, kann allerdings noch etwas Zeit verstreichen, da der Verteidiger des Noch-Oberbürgermeisters bereits angekündigt hat, gegen das Urteil Revision einlegen zu wollen. Das Rechtsmittel der Revision hemmt nach § 343 Absatz 1 der Strafprozessordnung die Rechtskraft eines Urteils.

Verwendete Quellen:
• Eigene Recherche
• Bericht Saarbrücker Zeitung
• Saartext-Tweet