Oberverwaltungsgericht des Saarlandes lehnt Antrag auf Abschaffung der Maskenpflicht ab

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat den Antrag eines Bürgers auf Abschaffung der Maskenpflicht im Saarland abgelehnt. Das Gericht hält den Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund der aktuellen Corona-Lage für gerechtfertigt.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag eines Bürgers auf Abschaffung der Maskenpflicht abgelehnt. Symbolfoto: Kay Nietfeld/dpa
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag eines Bürgers auf Abschaffung der Maskenpflicht abgelehnt. Symbolfoto: Kay Nietfeld/dpa
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag eines Bürgers auf Abschaffung der Maskenpflicht abgelehnt. Symbolfoto: Kay Nietfeld/dpa
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag eines Bürgers auf Abschaffung der Maskenpflicht abgelehnt. Symbolfoto: Kay Nietfeld/dpa

Oberverwaltungsgericht lehnt Antrag auf Abschaffung der Maskenpflicht ab

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes hat den Eilantrag eines Bürgers auf Außervollzugsetzung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und der Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Verordnung der saarländischen Landesregierung zurückgewiesen.

Antragsteller sieht sich in Grundrechten verletzt

Der Antragsteller hatte geltend gemacht, dass die Vorschriften seine Grundrechte (insbesondere sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, seine allgemeine Handlungsfreiheit und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit) verletzen würden.

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes stelle eine erhebliche Beeinträchtigung dar und sei nicht geeignet, die Ansteckungsgefahr zu reduzieren. Die Regelungen zur Einschränkung der Sozialkontakte im privaten und öffentlichen Bereich seien zudem unverhältnismäßig.

OVG hält Maskenpflicht für rechtmäßig

Dieser Rechtsansicht erteilte das OVG eine Abfuhr. Die Maskenpflicht, die unter anderem im ÖPNV und in Geschäften gilt, stelle nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Corona-Virus dar.

Es sei nicht festzustellen, dass die Maskenpflicht zu einer unangemessenen Belastung des Antragstellers führe. Der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz sei vergleichsweise gering, da die Regelung befristet sei. Zudem erstrecke sich die Maßnahme nicht auf den privaten Bereich und bringe lediglich in kurzzeitigen Alltagssituationen Unannehmlichkeiten mit sich.

Kontaktbeschränkungen laut OVG verhältnismäßig

Auch die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht-öffentlichen Raum hält das OVG zum Schutz der Bevölkerung vor einer Ausbreitung des Virus für gerechtfertigt. Neben der zeitlichen Befristung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass im Zuge der Corona-Lockerungen ab dem 4. Mai 2020 der Kreis der Personen, mit denen ein Kontakt gestattet sei, sowohl in verwandtschaftlicher Hinsicht als auch um die Angehörigen eines weiteren Haushalts erweitert worden sei.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.05.2020