Oberverwaltungsgericht stimmt Eilantrag gegen Prostitutionsverbot im Saarland zu

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat am heutigen Donnerstag (6. August 2020) dem Eilantrag einer Bordellbetreiberin gegen das generelle Verbot von sexuellen Dienstleistungen und der Ausübung des Prostitutionsgewerbes zugestimmt. Dieses war mit der Corona-Verordnung in Kraft getreten.
Werbung für Prostitution soll vor allem um Schulen und Jugendeinrichtungen in Saarbrücken verboten werden. Symbolfoto: Andreas Arnold/dpa-Bildfunk
Werbung für Prostitution soll vor allem um Schulen und Jugendeinrichtungen in Saarbrücken verboten werden. Symbolfoto: Andreas Arnold/dpa-Bildfunk
Werbung für Prostitution soll vor allem um Schulen und Jugendeinrichtungen in Saarbrücken verboten werden. Symbolfoto: Andreas Arnold/dpa-Bildfunk
Werbung für Prostitution soll vor allem um Schulen und Jugendeinrichtungen in Saarbrücken verboten werden. Symbolfoto: Andreas Arnold/dpa-Bildfunk

Die Vorschrift in der aktuellen Corona-Verordnung des Saarlandes, die Prostitution uneingeschränkt und generell verbietet, ist vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Dies gilt, sofern das Verbot sich sowohl auf die Erbringung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen als auch auf die Ausübung des Prostitutionsgewerbes bezieht – „unabhängig von der Frage der Einhaltung spezieller Hygienekonzepte im Einzelfall auch bei kleinen Prostitutionsstätten„, so das OVG.

Antragsstellerin verwies auf Unverhältnismäßigkeit

Die Antragsstellerin, die selbst ein kleines Bordell betreibt, verwies darauf, dass sexuelle Dienstleistungen durch das Verbot in „unkontrollierte“ Bereiche verlagert würden. Dies sei mit erheblichen Infektionsrisiken verbunden. Zudem stünde das aktuelle Verbot nicht im Verhältnis zu den Lockerungen, die es etwa Friseuren, Nagelstudios, Tattoo- und Kosmetikstudios sowie Massagesalons erlauben, körpernahe Dienstleistungen anzubieten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei zu beachten.

Bordellbetreiberin legt Hygienekonzept vor

Darüber hinaus legte die Betreiberin ein umfangreiches Hygienekonzept vor, unter dessen Einhaltung der Betrieb in ihrem „überschaubaren“ Bordell ermöglicht werden könne. So soll etwa der Kontakt zwischen zwei Kunden verhindert werden. Zudem sei pro Gast nur eine Dienstleisterin gestattet. So sollen Ansammlungen von Menschen unterbunden werden.

Weniger strenge Regeln in anderen Bundesländern

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichtes folgte der Argumentation unter Verweis auf die weniger strengen Regeln für kleine Betriebe in anderen Bundesländern. Zudem legten die Sachverhaltsumstände und der Zeitablauf in diesem konkreten Fall eine Verletzung des Grundrechts auf freie Berufsausübung nahe.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verwendete Quellen:
– Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes