OVG des Saarlandes weist Eilantrag gegen Testpflicht in Ladenlokalen ab

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat den Eilantrag einer Betreiberin mehrerer Telefonshops gegen die Corona-Verordnung zurückgewiesen. Es ging dabei um eine Regelung, wonach das Betreten des Ladenlokals nur nach einem negativen Corona-Test möglich ist.
Im Saarland müssen Kund:innen bei Betreten von Läden derzeit einen negativen Corona-Test vorzeigen. Symbolfoto: BeckerBredel
Im Saarland müssen Kund:innen bei Betreten von Läden derzeit einen negativen Corona-Test vorzeigen. Symbolfoto: BeckerBredel
Im Saarland müssen Kund:innen bei Betreten von Läden derzeit einen negativen Corona-Test vorzeigen. Symbolfoto: BeckerBredel
Im Saarland müssen Kund:innen bei Betreten von Läden derzeit einen negativen Corona-Test vorzeigen. Symbolfoto: BeckerBredel

Die Ladenbetreiberin vertreibt Telekommunikationsdienstleistungen, verfügt über eine technische Abteilung für Internetstörungen und bietet zusätzlich eine Paketstation an. Laut ihrem Antrag schränke die Testpflicht ihr Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit ein.

Der Senat jedoch sah das anders. Die Interessen der Antragstellerin, Kund:innen ohne negativen Test einzulassen, müssten hinter dem gesamtgesellschaftlichen Ziel, die Pandemie einzudämmen zurückstehen. Im Vergleich zu einer vollständigen Schließung stelle die Testpflicht sogar das mildere Mittel dar.

Auch dass bestimmten Betrieben und Geschäften eine besondere Bedeutung und damit privilegierte Regeln zugestanden werden, sei kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz. Die entsprechenden Bereiche böten „existenzwichtige“ Waren und Dienstleistungen an, die für die Versorgung der Bevölkerung und die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens an.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des OVG