Polizeikontrolle von Afrikaner in Saarbrücken rechtens?

Im Verwaltungsgerichtsstreit um den angeblich nur wegen seiner schwarzen Hautfarbe in Saarbrücken-Malstatt kontrollierten Mohamed Maiga aus Mali wird erst in etwa zwei Wochen die Entscheidung fallen.
Identitätskontrollen sind umstritten. Foto: dpa-Bildfunk / Oliver Dietze
Identitätskontrollen sind umstritten. Foto: dpa-Bildfunk / Oliver Dietze
Identitätskontrollen sind umstritten. Foto: dpa-Bildfunk / Oliver Dietze
Identitätskontrollen sind umstritten. Foto: dpa-Bildfunk / Oliver Dietze

Das sagt das Gericht
„Ich kann Sie verstehen, Sie fühlen sich in Ihrer Ehre gekränkt und diskriminiert“, sagte der Richter an Maiga gewandt. Er fügte aber an, dass eine Ehrverletzung und Diskriminierung in dem laufenden Verfahren allein nicht ausreiche, um der Klage gegen die Bundespolizei auf Unrechtmäßigkeit stattzugeben.

Laut Richter Schmit, dessen Argumentation sich der Anwalt der beklagten Bundespolizei weitgehend anschloss, war die Identitätsfeststellung Maigas am 17. Juli 2017 nachts um 00:18 Uhr, als er vor seiner Haustür stand und rauchte, wohl ebenso rechtens wie vermutlich der anschließende Datenabgleich durch die Bundespolizei. Allerdings, so Richter Schmit, gebe es „auch Gerichte, die das anders sehen“.

Die Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Bundespolizeikontrolle des Afrikaners war wohl die Regelung, dass in Grenzgebieten wie im Saarland in einem Radius von 30 Kilometern bei Verdacht auf verbotene Einreise in die Bundesrepublik oder zur Vermeidung von Straftaten kontrolliert werden darf.

Das sagt der Kläger
Im Fall Maiga sah der Richter die Zuständigkeit der Bundespolizei gegeben und den Einsatz als „ermessensgerecht“ an. Maiga selbst erklärte in der Verhandlung, er sei an jenem Abend von einem bewaffneten Polizisten und zwei anderen vor der Haustür umzingelt und nach seinen Ausweispapieren gefragt worden. Er habe dann seinen Namen angeben und auf die eigene Klingel am Haus gedeutet, um nach oben zu gehen und seinen Pass zu holen. Die Polizisten hätten dann aber noch einen Datenabgleich gemacht.

Das „volle Programm“ bei den Kontrollen, wie  Maiga es nannte, sei ungerechtfertigt und diskriminierend. „Was hätten die Beamten weniger machen sollen?“, konterte der Anwalt der Bundespolizei in der Verhandlung. Die Frage, ob die Bundespolizisten den Afrikaner wegen seiner schwarzen Hautfarbe als verdächtig ansahen, wurde nicht näher erörtert. Die Beamten waren nicht als Zeuge geladen.

Berufung?
Möglich wäre nun, dass das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage von Maiga gegen die Bundespolizeikontrolle mit der Begründung abweist, dass für Maiga keine konkrete Wiederholungsgefahr des Vorfalls vom 17. Juli 2017 gegeben ist – und auch kein berechtigtes öffentliches Interesse daran besteht. Maiga selbst erklärte, er sei über den Verlauf der Gerichtsverhandlung „enttäuscht“. Er werde das Urteil, wenn es vorliegt, prüfen und gegebenenfalls in die Berufung gehen.

Mit Verwendung von SZ-Material (Udo Lorenz).