Prostitution in Saarbrücken: Oberverwaltungsgericht kippt Sperrbezirksverordnung
Dem Urteil vom 30. Juni 2020 ging ein Normenkontrollantrag eines Bordellbetreibers voraus, der ein entsprechendes Etablissement im Bereich des Hauptbahnhofs in Saarbrücken führt. Das Gericht stimmte ihm zu.
Verbot von Prostitution nicht in allen Gebieten gerechtfertigt
Nicht in allen Teilen des Sperrbezirks sei die Verordnung, die Prostitution dort untersagt, gerechtfertigt. Das Verbot sei nur dort erforderlich, wo Jugend oder „öffentlicher Anstand“ geschützt werden müssen. Dies betreffe etwa Bereiche mit hohem Wohnanteil oder Standorte von Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen. Diese seien besonders sensibel bei „typischerweise mit der Ausübung der Prostitution verbundenen Belästigungen„. Auf andere Bereiche, wie etwa um den Hauptbahnhof, treffe dies nicht zu.
Straßenprostitution ist weiter untersagt
Die Entscheidung gilt allerdings nicht für die Straßenprostitution. Diese ist bis auf wenige Ausnahmen im gesamten Stadtgebiet von Saarbrücken verboten. Zudem sind Bordellbetreiber, Sexarbeiterinnen und Freier weiterhin verpflichtet gesetzliche Vorschriften, vor allem das Prostituiertenschutzgesetz von 2017, einzuhalten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Verwendete Quellen:
– Pressemitteilung Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 7. Juli 2020