Prostitution in Saarbrücken: Oberverwaltungsgericht kippt Sperrbezirksverordnung

Das Oberverwaltungsgericht hat die Verordnung über das Verbot von Prostitution in bestimmten Gebieten der Landeshauptstadt Saarbrücken teilweise für unwirksam erklärt. Der Sperrbezirk, der vor allem die Innenstadt umfasst, sei zu weit gefasst.
Der Sperrbezirk für Prostitution in Saarbrücken ist laut der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes zu weit gefasst. Symbolfoto: Andreas Arnold/dpa-Bildfunk
Der Sperrbezirk für Prostitution in Saarbrücken ist laut der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes zu weit gefasst. Symbolfoto: Andreas Arnold/dpa-Bildfunk
Der Sperrbezirk für Prostitution in Saarbrücken ist laut der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes zu weit gefasst. Symbolfoto: Andreas Arnold/dpa-Bildfunk
Der Sperrbezirk für Prostitution in Saarbrücken ist laut der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes zu weit gefasst. Symbolfoto: Andreas Arnold/dpa-Bildfunk

Dem Urteil vom 30. Juni 2020 ging ein Normenkontrollantrag eines Bordellbetreibers voraus, der ein entsprechendes Etablissement im Bereich des Hauptbahnhofs in Saarbrücken führt. Das Gericht stimmte ihm zu.

Verbot von Prostitution nicht in allen Gebieten gerechtfertigt

Nicht in allen Teilen des Sperrbezirks sei die Verordnung, die Prostitution dort untersagt, gerechtfertigt. Das Verbot sei nur dort erforderlich, wo Jugend oder „öffentlicher Anstand“ geschützt werden müssen. Dies betreffe etwa Bereiche mit hohem Wohnanteil oder Standorte von Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen. Diese seien besonders sensibel bei „typischerweise mit der Ausübung der Prostitution verbundenen Belästigungen„. Auf andere Bereiche, wie etwa um den Hauptbahnhof, treffe dies nicht zu.

Straßenprostitution ist weiter untersagt

Die Entscheidung gilt allerdings nicht für die Straßenprostitution. Diese ist bis auf wenige Ausnahmen im gesamten Stadtgebiet von Saarbrücken verboten. Zudem sind Bordellbetreiber, Sexarbeiterinnen und Freier weiterhin verpflichtet gesetzliche Vorschriften, vor allem das Prostituiertenschutzgesetz von 2017, einzuhalten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Verwendete Quellen:
– Pressemitteilung Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 7. Juli 2020