Prozess gegen Saar-Pathologen geht in die nächste Runde

Gegen das Urteil im Prozess gegen einen saarländischen Pathologen wurde Revision eingelegt. Der Mediziner soll falsche Krebsdiagnosen gestellt haben. Nun muss er sich in einer weiteren Runde vor Gericht verantworten.
Hier zu sehen: der Angeklagte (rechts) mit seinem Verteidiger. Foto: BeckerBredel
Hier zu sehen: der Angeklagte (rechts) mit seinem Verteidiger. Foto: BeckerBredel

Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung und Nebenklage-Vertreter haben im Prozess um die falschen Krebsdiagnosen Revision gegen das Urteil eingelegt. Das bestätigte ein Gerichtssprecher der Deutschen Presse-Agentur am heutigen Mittwoch (27. Juli 2022). Damit geht die Verhandlung gegen den Pathologen aus St. Ingbert in eine weitere Runde.

Pathologe wegen fahrlässiger Tötung und mehr verurteilt

In der vergangenen Woche hatte das Landgericht Saarbrücken den Pathologen wegen fahrlässiger Tötung, schwerer Körperverletzung sowie fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen verurteilt. Da der 63-Jährige bereits zuvor unter anderem wegen Betrugs und Bestechung verurteilt worden war, betrug die Gesamtfreiheitsstrafe damit fünf Jahre und drei Monate.

Dennoch hatte die Kammer den Mediziner aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Haftbefehl gegen ihn wurde gegen Meldeauflagen außer Vollzug gesetzt, weil er bereits annähernd zwei Drittel dieser Haftzeit abgesessen hatte.

Fehldiagnosen führten zu unnötigen Operationen und sogar zum Tod

Die Richter hatten als erwiesen angesehen, dass der Pathologe zwischen 2016 und 2019 gravierende Fehldiagnosen in seinem Institut in St. Ingbert gestellt habe. Diese hatten zum Teil schwerwiegende Gesundheitsfolgen. Es kam etwa zu nicht notwendigen Behandlungen und Eingriffen wie Chemotherapien, Brust-, Darm- und Gesichtsoperationen. Einer Patientin entfernten Mediziner etwa den Großteil des Oberkiefers. Ein 50-jähriger Mann dagegen starb nach einer nicht erforderlichen Darmoperation an einer Sepsis.

Verminderte Schuldfähigkeit

In zwei von insgesamt sieben Fällen sprach das Gericht den Angeklagten frei. In allen Fällen ging die Kammer von einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund einer Suchterkrankung aus. Das Urteil blieb im Strafmaß unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Diese hatte statt Fahrlässigkeit Vorsatz gesehen und daher eine Gesamtstrafe von achteinhalb Jahren (einschließlich der Vorverurteilung) gefordert. Die Verteidigung dagegen hatte in drei Fällen Freispruch und eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten beantragt.

Verwendete Quellen:
– Deutsche Presse-Agentur