Rheinland-Pfalz beschließt Ausnahmen für vollständig Geimpfte

Bisher sind erst fünf Prozent der Menschen in Rheinland-Pfalz vollständig gegen das Coronavirus geimpft. Für diese Gruppe gelten aber nun zwei wesentliche Ausnahmen.
Ausnahmen für vollständig Geimpfte gibt es bald in Rheinland-Pfalz. Foto: dpa-Bildfunk/Christopher Neundorf
Ausnahmen für vollständig Geimpfte gibt es bald in Rheinland-Pfalz. Foto: dpa-Bildfunk/Christopher Neundorf
Ausnahmen für vollständig Geimpfte gibt es bald in Rheinland-Pfalz. Foto: dpa-Bildfunk/Christopher Neundorf
Ausnahmen für vollständig Geimpfte gibt es bald in Rheinland-Pfalz. Foto: dpa-Bildfunk/Christopher Neundorf

Ausnahmen für vollständig Geimpfte in Rheinland-Pfalz

Für vollständig gegen das Coronavirus geimpfte Menschen gelten in Rheinland-Pfalz künftig Ausnahmen von der Testpflicht und der Absonderungspflicht nach der Einreise aus einem Risikogebiet. Das hat das Kabinett am Freitag beschlossen, wie das Gesundheitsministerium in Mainz mitteilte.

Fünf Prozent der Rheinland-Pfälzer:innen haben laut Robert Koch-Institut bislang zwei Impfungen bekommen. Geregelt wurde außerdem die Maskenpflicht für Erzieher:innen in Kitas. Modellkommunen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz unter 50 dürfen zudem künftig Lockerungen erlassen.

Wer gilt als vollständig geimpft?

Als vollständig geimpft gelte nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission derzeit, wer vor 14 Tagen die zweite Impfung bekommen habe und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweise. Der Nachweis über den vollständigen Impfschutz müsse den Betreibern – also etwa den Anbietern körpernaher Dienstleistungen oder der Außengastronomie – schriftlich oder digital nachgewiesen werden. Diese Änderung gilt ab Sonntag, zunächst bis 25. April.

Weitere Regelungen

Die Pflicht zur Absonderung von Mitbewohner:innen und Kontaktpersonen nach der Einreise aus einem Risikogebiet gilt von Montag an nicht mehr für vollständig Geimpfte. Ausnahmen sind Patient:innen und Bewohner:innen von stationären Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeheimen. Voraussetzung ist dabei, dass keine Symptome einer Coronavirus-Erkrankung vorliegen und die Einreise nicht aus einem Virusmutantengebiet erfolgte. Diese Regelung gilt zunächst bis 10. Mai.

Die Kita-Betreuung soll nun den gesamten Tag über in festen Angeboten erfolgen, die den Erzieherinnen und Erziehern fest zugeordnet werden. So soll der Umfang der Kontakte begrenzt bleiben. Zudem gilt künftig Maskenpflicht in der Einrichtung und auf dem Außengelände. Für die Kita-Kinder ist weiter keine Maskenpflicht vorgesehen.

Kreise und kreisfreie Städte, die als Modellkommune anerkannt sind, können weitergehende Öffnungsschritte wagen. Dafür müssen sie eine stabile Inzidenz unter 50 haben sowie ein Hygienekonzept mit bestimmten Kriterien zu Testungen, Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten (unter anderem Luca-App), Zugangsregulierungen und Kontrollregelungen vorlegen. Wenn diese nicht eingehalten werden oder die Sieben-Tages-Inzidenz über 100 steigt, müssen die Lockerungen wieder aufgehoben werden.

Verwendete Quellen:
– Deutsche Presse-Agentur