Saarländerin stellt Normenkontroll-Eilantrag gegen Kontaktbeschränkung

Nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat eine Frau einen sogenannten Normenkontroll-Eilantrag gegen die aktuelle Kontaktbeschränkung hierzulande gestellt. Ihrer Auffassung nach sei durch die Beschränkungen ein schwerwiegender, nicht gerechtfertigter Grundrechtseingriff gegeben.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beschäftigt sich mit dem Antrag. Foto: dpa-Bildfunk/David-Wolfgang Ebener
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beschäftigt sich mit dem Antrag. Foto: dpa-Bildfunk/David-Wolfgang Ebener
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beschäftigt sich mit dem Antrag. Foto: dpa-Bildfunk/David-Wolfgang Ebener
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beschäftigt sich mit dem Antrag. Foto: dpa-Bildfunk/David-Wolfgang Ebener

Normenkontroll-Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht

Beim Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (OVG) ist am gestrigen Dienstag (12. Januar 2021) ein sogenannter Normenkontroll-Eilantrag gegen die derzeitige Kontaktbeschränkung eingegangen.

Darin geht es nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts um eine vorläufige Außervollzugsetzung der aktuellen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Konkret beziehe sich der Antrag auf die getroffene Regelung zur Kontaktbeschränkung („Ein-Personen-Besuchsregel“).

Antragsstellerin: schwerwiegender Grundrechtseingriff

„Die Antragstellerin sieht sich durch die angegriffene Regelung gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen oder zu besuchen beziehungsweise Besuch von diesen zu empfangen„, teilte das Oberverwaltungsgericht mit. Demnach ist die Frau der Ansicht, „die Kontaktbeschränkung sei zu unbestimmt und stelle außerdem einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, weil er den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffe“.

Zeitnahe Entscheidung

Über den Eilantrag solle zeitnah entschieden werden, sagte eine Sprecherin des OVG laut „dpa“. Die aktuelle Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist seit dem 11. Januar in Kraft und läuft mit Ablauf des 24. Januars aus.

Hintergrund

Private Treffen sind auf Basis der aktuellen Verordnung im Saarland nur noch mit einer weiteren Person möglich, die nicht zum Hausstand gehört. Allerdings kann die einzelne Person wiederum komplett den anderen Haushalt empfangen.

Ausnahmen sind bei zwingend persönlichen Fällen möglich, etwa die Betreuung eines Menschen mit Behinderung in der Familie oder die Betreuung von Kindern. Ebenso können feste Betreuungsgemeinschaften (für Kinder unter 14 Jahren aus maximal zwei Hausständen) gebildet werden.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, 13.01.2021
– eigener Bericht
– Deutsche Presse-Agentur