Testpflicht für Unternehmen jetzt in Kraft: Was ihr wissen müsst

Firmen müssen Mitarbeitenden künftig Angebote machen, sich auf das Coronavirus testen zu lassen. Eine Testpflicht ist am heutigen Dienstag (20. April 2021) in Kraft getreten. Was heißt das nun für Beschäftigte?
Arbeitgeber:innen müssen ihren Beschäftigten ab jetzt einen Corona-Test anbieten. Foto: Robert Michael/dpa-Bildfunk
Arbeitgeber:innen müssen ihren Beschäftigten ab jetzt einen Corona-Test anbieten. Foto: Robert Michael/dpa-Bildfunk
Arbeitgeber:innen müssen ihren Beschäftigten ab jetzt einen Corona-Test anbieten. Foto: Robert Michael/dpa-Bildfunk
Arbeitgeber:innen müssen ihren Beschäftigten ab jetzt einen Corona-Test anbieten. Foto: Robert Michael/dpa-Bildfunk

Ab sofort werden Betriebe verpflichtet, ihren Mitarbeitenden Corona-Tests anzubieten. Aber was bedeutet die Testpflicht für Beschäftigte? Antworten auf wichtige Fragen:

Für wen gilt die neue Testpflicht?

Die Pflicht bezieht sich hier auf die Unternehmen. Es geht um ein „verpflichtendes Testangebot“ für Beschäftigte. Das heißt, unabhängig von Betriebsgröße oder Firmenstandort müssen Betriebe ihren Beschäftigten künftig mindestens einmal pro Woche einen Schnell- oder Selbsttests anbieten, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erläutert. Dieses verpflichtende Angebot besteht allerdings nicht für Beschäftigte, die ohnehin ausschließlich im Homeoffice arbeiten.

Besonders gefährdete Mitarbeiter:innen, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder etwa körpernahe Dienstleistungen ausführen, müssen laut BMAS mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot bekommen. Gleiches gilt für Beschäftigte, die vom Unternehmen in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.

Heißt das, ich muss mich jetzt regelmäßig testen lassen?

Grundsätzlich sind die wöchentlichen Tests erstmal nur Angebote und damit freiwillig. Ob ein Betrieb aber eine Testung auch verpflichtend anordnen kann, sei derzeit umstritten, erklärt Rechtsanwältin und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) Nathalie Oberthür.

Ob das zulässig ist, hängt ihrer Einschätzung nach davon ab, ob ein Test verhältnismäßig ist. Ein Corona-Test stellt nämlich einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte muss gegen die ohne Testung bestehenden Infektionsrisiken, etwa in Berufen mit zahlreichen Kontakten, abgewogen werden. Im Zweifel muss hier im Einzelfall gerichtlich geprüft werden, ob ein Unternehmen die Tests auch zwingend verlangen kann.

Wer zahlt den Test?

Die Kosten für die angebotenen Tests müssen die Arbeitgeber:innen übernehmen, erklärt das BMAS.

Kann ich entscheiden, welche Art Test ich machen möchte?

„Nein, das entscheidet der Arbeitgeber“, erklärt Oberthür. Laut Arbeitsschutzverordnung können Unternehmen entscheiden, ob sie PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung anbieten wollen. Unternehmen können beispielsweise auch mit Dienstleistenden arbeiten, etwa mit der Apotheke um die Ecke.

Zählt das Testen zur Arbeitszeit?

„Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, eine Testmöglichkeit anzubieten, die hierfür aufzuwendende Zeit gilt nicht als Arbeitszeit„, so die Einschätzung der Arbeitsrechtsexpertin. Kooperiert der Betrieb für die Testangebote etwa mit einem externen Testzentrum, „könne er auch darauf verweisen, dass das Testzentrum besucht wird.“ Das heißt: Unter Umständen müssen Beschäftigte einen Termin dort außerhalb ihrer Arbeitszeiten einplanen.

Laut dem Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck kann es jedoch sein, dass die Zeit, die Arbeitnehmer:innen für den Test aufwenden, als Arbeitszeit gilt und entsprechend vergütet werden muss. Das gilt aber nur, „soweit das Testen auf Verlangen des Arbeitgebers beziehungsweise der gesetzlichen Vorgaben erfolgt“.

Da Unternehmen im Bereich der Arbeitszeit ein weites Weisungsrecht hätten, dürften sie laut Bredereck wohl in den meisten Fällen dann auch berechtigterweise verlangen, dass Beschäftigte zur Durchführung der Tests früher zur Arbeit kommen.

„Allerdings zählt die Zeit zur Arbeitszeit und dementsprechend muss der Arbeitgeber dann auch die Vorgaben des Arbeitsvertrages, des Arbeitszeitgesetzes und eventueller Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge einhalten.“ Allein die Notwendigkeit von Tests zwingt Arbeitnehmer:innen noch nicht dazu, Überstunden zu machen.

Muss ich mit der Testpflicht jetzt zurück ins Büro?

Nein. Auch die bestehenden Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurden laut BMAS bis zum 30. Juni verlängert. Betriebe sind demnach etwa verpflichtet, weiter Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit dies zulässt.

Was, wenn mein Arbeitgeber keine Tests anbietet?

„Die Pflicht zum Testangebot ist in der Corona-Arbeitsschutzverordnung enthalten“, erklärt Nathalie Oberthür. „Bei Verstößen gegen diese Verordnung können sich Arbeitnehmer an den Betriebsrat, die Aufsichtsbehörde oder einen Rechtsanwalt wenden.“

„Soweit die Tests zwingend behördlich oder gesetzlich vorgeschrieben sind, besteht im Prinzip keine Verpflichtung die Arbeitsleistung zu erbringen“, sagt der Arbeitsrechtler Alexander Bredereck zu dieser Frage. Mit einer Verweigerung sollte man ihm zufolge aber trotzdem vorsichtig sein. „Ich empfehle immer zunächst das Gespräch mit dem Vorgesetzten, den Hinweis auf die jeweilige Gesetzeslage und die auch für den Arbeitgeber bei Verstößen drohenden Risiken.“

Verstößt ein Unternehmen gegen die geltende Arbeitsschutzverordnung, muss es mit Sanktionen rechnen. So sind laut Bund-Verlag Bußgelder bis 30.000 Euro oder gar Betriebsschließungen möglich.

Was passiert, wenn mein Test positiv ist?

Wie nach einem positiven Schnell- oder Selbsttest verfahren wird, entscheidet in der Regel das zuständige Gesundheitsamt. „In Nordrhein-Westfalen beispielsweise besteht eine Verpflichtung, nach einem positiven Schnell- oder Selbsttest unverzüglich eine Nachkontrolle durch eine PCR-Testung durchzuführen“, erläutert Oberthür. Bis zum Ergebnis des PCR-Tests bestehe dann eine Quarantäneverpflichtung, die bei positivem Ergebnis andauert.

Solange noch keine Entscheidung der Behörde vorliegt, „wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in jedem Fall freistellen dürfen“, so Bredereck. Der Betrieb dürfte sogar dazu verpflichtet sein, da er gegenüber den übrigen Mitarbeitern entsprechende Fürsorgepflichten hat. „In dem Fall muss der Arbeitnehmer aber weiter bezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn Homeoffice nicht möglich ist.“

Verwendete Quellen:
– Deutsche Presse-Agentur