Unfallopfer bei Gersheim zwei Mal für tot erklärt

Diese Feststellung der Todesursache sorgte für Entsetzen.
Mit diesem Motorrad verunglückte ein 27-Jähriger bei Rubenheim tödlich. Foto: Becker&Bredel
Mit diesem Motorrad verunglückte ein 27-Jähriger bei Rubenheim tödlich. Foto: Becker&Bredel
Mit diesem Motorrad verunglückte ein 27-Jähriger bei Rubenheim tödlich. Foto: Becker&Bredel
Mit diesem Motorrad verunglückte ein 27-Jähriger bei Rubenheim tödlich. Foto: Becker&Bredel

Das ist passiert
Am 13. Juli starb ein Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall zwischen GersheimRubenheim und Erfweiler-Ehlingen.

In einer scharfen Kurve geriet der französische Biker in ein entgegenkommendes Auto, stürzte und prallte in die Leitplanken. Zwei Notärzte waren im Einsatz, stellten den Tod des jungen Mannes fest. Nun hätte man erwartet, dass der Leichenwagen kommt und den Verstorbenen schnellstmöglich in ein Leichenhaus bringt. Augenzeugen berichteten anderes.

Die Polizei habe zunächst einen Bereitschaftsarzt gerufen, also einen dritten Mediziner. Und der habe nun nochmals auf der Straße den Verstorbenen untersucht und erneut offiziell den Tod im Rahmen einer Leichenschau festgestellt.

„Muss man das auf der Straße machen?“
Die Schlüsselfrage eines SZ-Lesers gaben die Kollegen der Saarbrücker Zeitung an das Landespolizeipräsidium weiter. Dort antwortete Georg Himbert, Pressesprecher der Landespolizei: Bei tödlichen Verkehrsunfällen werde zunächst der Tod durch den Notarzt vor Ort festgestellt und ein „vorläufiger Totenschein“ ausgestellt, erläuterte Himbert. Das regele das Bestattungsgesetz.

„Da bei einem tödlichen Verkehrsunfall regelmäßig von einem unnatürlichen Tod ausgegangen werden muss und ein Fremdverschulden nicht ausgeschlossen werden kann, wird die Staatsanwaltschaft informiert und ein Todesermittlungsverfahren eingeleitet. Die Entscheidung über die Durchführung einer Leichenschau trifft dann die Staatsanwaltschaft. Ziel und Inhalte der Leichenschau richten sich dann wieder nach dem Bestattungsgesetz, wobei die Leichenschau möglichst vor Ort durchgeführt werden soll“, so Himbert.

Das bedeutet im Detail, dass man den Verstorbenen an der Einsatzstelle komplett entkleidet und intensiv untersucht, wie es die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin vorschreiben. In Anwesenheit von Schaulustigen oder bei öffentlich einsehbaren Einsatzstellen stellt das ein großes Problem dar.

In Rubenheim sei das aber möglich gewesen. „Die Einsatzstelle war weiträumig abgesperrt. Dritte einschließlich der Familienangehörigen hatten keinen Zugang zur Einsatzstelle“, erklärt Himbert und lässt durchblicken, dass die Abgelegenheit der Einsatzstelle dieses Verfahren ermöglicht habe. Die Polizeibeamten vor Ort würden entscheiden, ob die Leichenschau möglich sei oder man sie in einer Leichenhalle durchführen müsse.

Mit Verwendung von SZ-Material (Becker&Bredel).