Verwaltungsgericht lehnt Antrag gegen Maskenpflicht im Kreistag Saarlouis ab

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat den Eilantrag von Mitgliedern des Kreistages Saarlouis abgelehnt. Sie wollten an ihren Sitzplätzen in den Gremien keine Masken tragen.
Das Verwaltungsgericht hat einen Antrag abgelehnt, der Mitgliedern des Kreistages Saarlouis ein sanktionsfreies Nicht-Tragen von Masken ermöglichen sollte. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa-Bildfunk
Das Verwaltungsgericht hat einen Antrag abgelehnt, der Mitgliedern des Kreistages Saarlouis ein sanktionsfreies Nicht-Tragen von Masken ermöglichen sollte. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa-Bildfunk
Das Verwaltungsgericht hat einen Antrag abgelehnt, der Mitgliedern des Kreistages Saarlouis ein sanktionsfreies Nicht-Tragen von Masken ermöglichen sollte. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa-Bildfunk
Das Verwaltungsgericht hat einen Antrag abgelehnt, der Mitgliedern des Kreistages Saarlouis ein sanktionsfreies Nicht-Tragen von Masken ermöglichen sollte. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa-Bildfunk

Am gestrigen Dienstag (17. November 2020) wies das Verwaltungsgericht den Antrag der beiden Kreistages-Mitglieder im Landkreis Saarlouis zurück. Deren Anliegen: Eine einstweilige Anordnung sollte den Landrat dazu verpflichten, das Nicht-Tragen von Masken an ihren Sitzplätzen in den Gremien sanktionsfrei zu dulden.

Masken seien keine Beeinträchtigung der Mitwirkungsrechte

Das Gericht begründete die Entscheidung mit dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz. Aus diesem ergebe sich kein „subjektives organschaftliches Recht“ darauf, von der Maskenpflicht befreit zu werden. Die Pflicht stelle keine Beeinträchtigung der Mitwirkungsrechte dar, da die Antragsteller ihr Anwesenheits-, Rede- und Stimmrecht auch mit einer Maske ausüben könnten.

Ordnungs- und Hausrecht auch in Gremien gültig

Vielmehr ergebe sich die Verpflichtung aus dem Ordnungs- und Hausrecht, das dem Vorsitzenden des Kreistages zusteht. Da das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Bestandteil des Hygienekonzeptes ist, sei die Anordnung auch an den Sitzplätzen in den Gremien von diesem Recht gedeckt.

Antragsteller seien keinen Sonder-Einschränkungen ausgesetzt

Den Antragstellern würden zudem keine Einschränkungen auferlegt, die nicht auch für alle anderen Mitglieder:innen des Kreistages oder auch aller Bürger:innen in anderen Bereichen des Lebens gelten. Offenbar hatten die Antragsteller zudem den Zweck der Masken bezweifelt. Das VG betont, dass das Tragen eines Mundschutzes auch nicht ungeeignet sei, um Infektionen durch unerkannte Träger zu verringern.

Die Beteiligten können binnen zwei Wochen Beschwerde gegen die Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

Verwendete Quellen:
– Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes