Sexuelle Nötigung von Messdiener – Urteil gegen Freisener Ex-Pfarrer steht fest

Seit Jahren gibt es Vorwürfe sexualisierter Gewalt gegen einen früheren Pfarrer aus dem Bistum Trier. Jetzt ist er verurteilt worden - wegen eines Übergriffs auf einen Messdiener.
Der Ex-Pfarrer (rechts) ist verurteilt worden. Foto: dpa/BeckerBredel
Der Ex-Pfarrer (rechts) ist verurteilt worden. Foto: dpa/BeckerBredel

Sexuelle Nötigung von Messdiener – Ex-Pfarrer von Freisen verurteilt

Wegen sexueller Nötigung eines Messdieners ist ein früherer Pfarrer vor dem Landgericht Saarbrücken zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der katholische Geistliche aus dem Bistum Trier 1997 in seinem Pfarrhaus in Freisen einen 14-Jährigen gedrängt hatte, sexuelle Handlungen an sich zu dulden. Der heute 69 Jahre alte Angeklagte hatte die Vorwürfe bis zuletzt bestritten.

Der Messdiener habe zu dem Pfarrer ein „enges, vertrauensvolles Verhältnis“ gehabt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Emanuel am Donnerstag. Am Tatabend habe er mit dem Jungen nach einem Gottesdienst Alkohol getrunken und ihn dann mit Gewalt auf ein Bett gedrückt, sexuell berührt und seine Bitte, aufzuhören, missachtet. Schließlich sei es dem Jungen gelungen, ins Badezimmer zu fliehen. Dort habe er um Hilfe gerufen, ohne dass ihn jemand hörte.

Der Pfarrer habe danach versucht, ihn zu beschwichtigen, mit den Worten, „das sei normal und nicht so schlimm“, sagte Emanuel. Der Junge sei geschockt gewesen, habe aber danach an dem guten Verhältnis zu dem Geistlichen festgehalten. Der Angeklagte sei für ihn so etwas wie ein „spiritueller Mentor“ und Vorbild gewesen, da der Messdiener selbst Pfarrer werden wollte – und es auch geworden ist.

Bis heute leide der Betroffene „massiv“ unter den Folgen der Tat, sagte der Richter. Man könne von einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen – mit Schlafstörungen und Ängsten. Dessen Aussage sei „überzeugend und plausibel“ gewesen, sagte Emanuel. Nichts deute auf ein „Rache- oder Falschbelastungsmotiv“ hin. Zudem passe die Tat in das vor und nach dem Tatgeschehen festgestellte Verhalten des Priesters gegenüber anderen Kindern.

Strafanzeige des Bistums Trier

Das Verfahren geht zurück auf eine Strafanzeige des Bistums Trier, nachdem der Geschädigte Angaben gegenüber dem erzbischöflichen Offizialat Köln, dem Kirchengericht, gemacht hatte. Gegen den Mann liegen seit Jahren mehrere Vorwürfe wegen sexualisierter Gewalt von unterschiedlichen Betroffenen vor. In dem Prozess hatten rund 20 Zeugen ausgesagt, darunter fünf weitere mutmaßliche Betroffene.

Nach Ansicht des Gerichts hatte der Pfarrer bereits ab den 1980er Jahren Übergriffe auf Messdiener verübt: auch auf Ferienfreizeiten oder auf Urlaubsfahrten. Jene Fälle seien nicht Teil der Anklage gewesen, ließen aber Rückschlüsse auf den Umgang des Mannes mit Kindern zu, sagte Emanuel.

Gegen den Priester hatte es mehrfach strafrechtliche Ermittlungen wegen Vorwürfen sexualisierter Gewalt gegeben, die aufgrund von Verjährung von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden waren. Seit Mai 2016 darf der Mann nach einem Verbot des Trierer Bischofs nicht mehr als Priester öffentlich wirken.

Bewährungszeit sowie Geldstrafe

Der Angeklagte vernahm den Richterspruch ohne Regung. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgelegt. Zudem muss der Mann eine Geldstrafe von 2.500 Euro an eine Fachberatungsstelle für sexuell missbrauchte Mädchen und junge Frauen zahlen.

Die Plädoyers waren unter Ausschluss der Öffentlichkeit gehalten worden. Das Gericht begründete das damit, dass der Prozess bereits zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt worden war. Unter anderem hatte der von der Tat betroffene Mann, der als Nebenkläger im Prozess auftrat, hinter verschlossenen Türen ausgesagt.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Nach Angaben von Prozessbeteiligten hatte die Staatsanwaltschaft eine Strafe von zweieinhalb Jahren gefordert, die Nebenklage schloss sich an. Die Verteidigung plädierte demnach auf Freispruch. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Verwendete Quellen:
– Deutsche Presse-Agentur