Aktuelle Corona-Regeln im Landkreis Merzig-Wadern
Die aktuellen Corona-Regeln im Landkreis Merzig-Wadern
Im Landkreis Merzig-Wadern gelten weiter das Saarland-Modell und damit aktuell folgende Regelungen:
Kontaktbeschränkungen
Treffen sind im Rahmen des Saarland-Modells mit zehn Personen möglich. Dafür brauchen aber alle Personen einen negativen Corona-Test. Ohne Test sind Treffen von maximal fünf Personen erlaubt. Eine Beschränkung auf zwei Haushalte gibt es inzwischen nicht mehr. Die Personen dürfen also dann auch aus fünf verschiedenen Haushalten stammen.
Geimpfte oder Genesene werden bei den Treffen nicht mitgezählt. Untereinander dürfen sich Geimpfte und Genesene sogar uneingeschränkt treffen. Ausführliche Informationen zu den Sonderregelungen für Geimpfte findet ihr unter: „Welche Lockerungen ab sofort für Geimpfte und Genesene gelten und wer zu den Gruppen dazuzählt“.
Ausgangssperren
Es gelten derzeit keine abendlichen Ausgangsbeschränkungen.
Regelungen für den Handel
Terminbuchungen sind nicht mehr notwendig. Auch die Testpflicht ist seit 4. Juni 2021 weggefallen. Bescheinigungen über negative Corona-Testergebnisse müssen somit nicht mehr für einen Einkauf vorgelegt werden.
Außengastronomie offen
Das Saarland-Modell erlaubt die Öffnung der Außengastronomie. Besuche sind möglich, wenn ein negativer Test vorgezeigt wird. Genesene und Geimpfte benötigen keinen negativen Corona-Test, sondern einen Nachweis für ihre Impfung oder Genesung. Erlaubt sind pro Tisch maximal zehn Personen. Hinweis: Ab dem 11. Juni 2021 fällt die Testpflicht für die Außengastronomie weg.
Innengastronomie darf seit 31. Mai öffnen
Auch die Innengastronomie darf seit dem 31. Mai wieder öffnen. Die Bewirtung im Innenbereich ist aber nur nach vorheriger Terminvereinbarung an einem festen Sitzplatz möglich. Pro Tisch dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen. Auch hier gilt die Testnachweispflicht und das Hygienerahmenkonzept muss eingehalten werden. Gäste müssen abseits des festen Sitzplatzes eine medizinische Maske tragen.
Schwimmbäder dürfen öffnen
Seit dem 24. Mai dürfen im Saarland Freibäder und Strandbäder öffnen. Voraussetzung für den Einlass ist ein negativer Corona-Schnelltest oder ein sogenannter Immunitätsnachweis, also ein Beleg darüber, dass man geimpft oder genesen ist.
Einschränkungen für Sport
Kontaktfreier Sport im Außenbereich ist ohne Test möglich, Kontaktsport im Außenbereich erfordert hingegen einen negativen Corona-Test. Im Innenbereich wird sowohl beim kontaktfreien Sport als auch beim Kontaktsport ein negativer Test verlangt, wenn man nicht als geimpft oder genesen gilt.
Freizeitaktivitäten im Außenbereich
Freizeitaktivitäten im Außenbereich wie der Besuch von Kletterparks oder auch beispielsweise dem Baumwipfelpfad werden wieder erlaubt. Dabei ist eine Gruppengröße von bis zu zehn Personen zulässig. Auch hier ist die Voraussetzung allerdings ein negativer Schnelltest oder ein Genesenen- beziehungsweise Geimpftennachweis.
Ab 31. Mai Präsenzunterricht in Schulen
Die Schulen im Saarland befinden sich seit dem 31. Mai 2021 wieder im Präsenzunterricht.
Körpernahe Dienstleistungen
Das Saarland-Modell erlaubt wieder körpernahe Dienstleistungen – auch außerhalb medizinischer, pflegerischer oder therapeutischer Zwecke. Ebenso hier die Voraussetzung: ein negativer Test. Geimpfte und Genesene brauchen keinen Test, aber einen Nachweis für ihre Impfung oder Genesung.
Übernachtungen seit 31. Mai wieder möglich
Übernachtungen in Hotels, Pensionen und auf Campingplätzen sind seit 31. Mai wieder erlaubt. Die Bettenauslastung darf allerdings 70 Prozent nicht übersteigen. Zudem darf unter Hygieneauflagen auch ein Frühstück angeboten werden. Auch hier sind Schnelltests oder Nachweise für Geimpfte bzw. Genesene nötig. Der Test muss nicht täglich erfolgen, sondern gilt hier für 48 Stunden.
Touristische Reisebus- und Schiffsreisen
Touristische Reisebus- und Schiffsreisen oder ähnliche Angebote sind ab dem 31. Mai, unter der Bedingung der Vorlage eines negativen Coronatests der Teilnehmenden, ebenfalls zulässig. Bei mehrtägigen Reisen müssen diese alle 48 Stunden erneut einen negativen Nachweis erbringen.
Kultur/Freizeit
Museen, Kinos, Galerien, Gedenkstätten, Theater und Konzerthäuser können wieder öffnen. Wer die Einrichtungen besuchen möchte, muss einen negativen Test vorlegen. Geimpfte und Genesene brauchen lediglich einen Nachweis für ihre Impfung oder Genesung.
Weitere kulturelle Betätigungen
Musikschulen dürfen ihren Gruppenunterricht wieder größenunabhängig durchführen. Weiterhin dürfen Gesang und Blechblasmusik sowie kontaktfreie kulturelle Angebote im Innen- und Außenbereich wieder stattfinden. Voraussetzung für diese Lockerungen sind jeweils ein negativer Testnachweis.
Alten- und Pflegeheime: Immunisierte Besucher:innen ohne Testpflicht
Einrichtungen der Tagespflege können unter Eigenverantwortung der Träger in den Regelbetrieb zurückkehren. Weiterhin wird festgehalten, dass durch eine Impfung immunisierte bzw. genesene Besucher:innen und Rettungsdienstmitarbeiter, die Einrichtungen der Pflege betreten, von der Testpflicht ausgenommen werden. Zudem wird es ein Besuchsrecht auch für Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen geben, das pro Patient einen täglichen Besuch von einer Person für eine Stunde ermöglicht.
Gottesdienste
Gottesdienste und Gebete mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern unterliegen nicht mehr der Anmeldepflicht bei der Ortspolizeibehörde. Weiterhin gilt, dass die Teilnehmerzahl nach Maßgabe des Mindestabstands gewährleistet sowie besondere Schutz- und Hygienemaßnahmen getroffen werden müssen.
FFP2-Maskenpflicht
Im ÖPNV einschließlich Taxen gilt eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Außerdem soll das Verkehrsmittel höchstens mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen besetzt werden. Auch bei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie in Friseurbetrieben und bei der Fußpflege müssen FFP2-Maske oder Masken mit ähnlicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, braucht einen negativen Test.
Wie lange gelten die Vorschriften in Merzig-Wadern?
Regelverschärfungen im Landkreis Merzig drohen erst wieder, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 100 liegt.
Aktuelle Corona-Regeln hängen von Sieben-Tage-Inzidenz ab
Wer wissen möchte, welche Corona-Regeln aktuell in seinem Landkreis gelten, muss die Sieben-Tage-Inzidenzen des Robert-Koch-Instituts (RKI) im Auge behalten. Liegt die Inzidenz unter 100, dann gilt das sogenannte Saarland-Modell. Wird die Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, so greift die Corona-Notbremse des Bundes. Liegt der Wert an drei Tagen über 150, dann gibt es weitere Beschränkungen für den Einzelhandel, bei Werten über 165 werden die Schulen geschlossen. Einzelheiten dazu findet ihr unter: „Das sind die neuen Corona-Regeln im Saarland“.
Damit in einem Landkreis die Corona-Regelungen wieder gelockert werden, muss die jeweils relevante Inzidenz-Grenze nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz fünf Werktage hintereinander unterschritten werden. Damit der Wechsel von der Bundes-Notbremse zu den Erleichterungen des Saarland-Modells wieder vollzogen werden kann, muss in dem jeweiligen Landkreis also beispielsweise fünf Werktage hintereinander eine Inzidenz unter 100 vorherrschen.
Aktueller Ausblick für den Landkreis Merzig-Wadern
Im Landkreis Merzig-Wadern lag die Sieben-Tage-Inzidenz nun längere Zeit unter 100. Damit gelten die Regeln des Saarland-Modells. Derzeit scheint die Inzidenz stabil, sodass aktuell auch keine Regelverschärfungen zu befürchten sind.
Verwendete Quellen:
– eigene Recherche
– eigene Berichte