Bundesrat stimmt Corona-Notbremse zu

Der Bundesrat hat die Änderungen am Infektionsschutzgesetz passieren lassen. Demnach kann die Corona-Notbremse schon bald in Kraft treten.
Der Bundesrat hat die Corona-Notbremse passieren lassen. Foto: Paul Zinken/dpa-Bildfunk
Der Bundesrat hat die Corona-Notbremse passieren lassen. Foto: Paul Zinken/dpa-Bildfunk
Der Bundesrat hat die Corona-Notbremse passieren lassen. Foto: Paul Zinken/dpa-Bildfunk
Der Bundesrat hat die Corona-Notbremse passieren lassen. Foto: Paul Zinken/dpa-Bildfunk

Nachdem der Bundestag der bundesweiten Corona-Notbremse bereits zugestimmt hat, lässt nun auch der Bundesrat die Gesetzesänderungen passieren. Seitens der Länderkammer wurde kein Einspruch gegen die neuen Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingelegt. Sobald Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz unterzeichnet hat, kann es in Kraft treten

Diese Änderungen treten bei der Notbremse in Kraft

Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, sollen dort ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen gelten. Diese bleiben so lange in Kraft, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die 100 unterschreitet – dann werden die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder aufgehoben. Die Corona-Notbremse beinhaltet folgende Regeln:

Private Kontakte

Ein Haushalt darf maximal eine weitere Person treffen. Kinder bis 14 Jahre sind ausgenommen. Die Kontaktbeschränkung gilt außerdem nicht für Treffen von Ehe- oder Lebenspartnern, sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.

Ausgangsbeschränkungen

Zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen. Die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück darf nicht mehr verlassen werden. Ausnahmen sind die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen. Bewegung an frischer Luft soll bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine und nicht in Sportanlagen.

In der Regel ausgenommen ist die Ausübung eines Berufs oder Mandats und die journalistische Berichterstattung. Auch zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, unaufschiebbarer Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke“ gelten Ausnahmen.

Freizeiteinrichtungen

Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Solarien, Fitnessstudios, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.

Läden

Läden dürfen Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Ab einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein (Click & Collect).

Ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen bleiben weiterhin der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen.

Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.

Kultur und Zoos

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Die Außenbereiche von Zoos und botanische Gärten sollen für Besucher mit aktuellem Negativ-Test offen bleiben.

Sport

Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.

Gastronomie

Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.

Körpernahe Dienstleistungen

Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege„. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

Nah- und Fernverkehr

Für Passagiere in Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht, für Personal mit Kundenkontakt medizinische Masken. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.

Tourismus

Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt. 

Diese Regelungen gelten unabhängig von der Notbremse

Schulen

Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden. Darüber hinaus gilt hier eine eigene Notbremse: Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100, so wird Wechselunterricht ab dem übernächsten Tag Pflicht. Ab 165 wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten.

Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet.

Arbeitsplatz

Unternehmen müssen zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen – das hat das Kabinett am Mittwoch beschlossen. Falls möglich, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten Homeoffice ermöglichen und Arbeitnehmer müssen das normalerweise auch annehmen.

Geimpfte

Die Bundesregierung soll Erleichterungen für Geimpfte oder Menschen, bei denen zum Beispiel wegen einer vorigen Covid-19-Erkrankung von einer Immunisierung auszugehen ist, regeln können. Bundestag und Bundesrat müssen solchen Verordnungen zustimmen.

Weitergehende Regelungen

Weiterreichende Gebote und Verbote des Infektionsschutzes bleiben von der Notbremse unberührt. Gottesdienste sind von ihr ebenfalls nicht erfasst. Für Gebiete mit einer Inzidenz über 100 kann die Bundesregierung per Verordnung schärfere Auflagen erlassen. Bundestag und Bundesrat müssen aber zustimmen.

Alle Regelungen sind befristet bis maximal zum 30. Juni.

Verwendete Quellen:
– Deutsche Presseagentur