Diese Regeln müsst ihr bei den Corona-Tests im Saarland beachten

Durch die jüngst eingeführten 2G-Plus-Regeln im Saarland erlangen die Corona-Schnelltests wieder eine bedeutende Rolle für das öffentliche Leben. Wir haben deshalb wichtige Informationen zu den Corona-Tests für euch zusammengefasst. Wo ihr einen Test braucht, wer ein gültiges Testzertifikat ausstellen darf sowie weitere Details erhaltet ihr in unserer Übersicht:
Im Saarland geht vieles nur noch mit negativem Corona-Test. Symbolfoto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Matthias Bein
Im Saarland geht vieles nur noch mit negativem Corona-Test. Symbolfoto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Matthias Bein

Seit Donnerstag (2. Dezember 2021) gilt im Saarland in vielen Bereichen die sogenannte 2G-Plus-Regelung. Das hat zur Folge, dass nur noch Geimpfte und Genesene, die die zusätzlich ein tagesaktuelles, negatives Corona-Testergebnis vorlegen können, Zutritt zu bestimmten Einrichtungen erhalten. Damit erlangen die Corona-Tests wieder überragende Bedeutung für das öffentliche Leben im Saarland. Deshalb haben wir die wichtigsten Informationen zu den Test-Regelungen hier für euch zusammengefasst.

Wo gilt im Saarland die Testpflicht?

Hier benötigt ihr einen tagesaktuellen, negativen Corona-Test:

  • Gastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Freizeiteinrichtungen
  • Schwimm- und Spaßbäder, Thermen und Saunen
  • Sport im Innenbereich
  • Kulturelle Einrichtungen wie Museen, Theater, Konzerthäuser, etc.
  • Übernachtungsangebote wie Hotels
  • Außerschulische Bildungsveranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich, sowie künstlerischer Unterricht
  • Alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen im Innenbereich
  • Besuche in Pflegeheimen, Krankenhäusern und Rehakliniken

Umfassende Informationen zur 2G-Plus-Regelung im Saarland sowie Details zu den einzelnen Bereichen findet ihr unter: „Wo Geimpfte im Saarland ab sofort einen Test brauchen“.

Wer kann ein gültiges Corona-Testzertifikat ausstellen?

In einer aktuellen Mitteilung des saarländischen Gesundheitsministeriums heißt es dazu: „Ein offizielles Testzertifikat mit einer Gültigkeit von 24 Stunden bei Antigen-Schnelltests und 48 Stunden bei PCR-Rests können folgende Einrichtungen ausstellen: Alle von der Kassenärztlichen Vereinigung oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst betriebenen Testzentren, die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, durch den jeweiligen Landkreis beauftragte Teststellen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen“.

Eine offizielle Übersicht des Saarlandes über seine Teststellen findet ihr unter: „Corona-Testangebote im Saarland“.

Sind auch Corona-Selbsttests gültig?

Im Rahmen der 2G-Plus-Regelung im Saarland genügen als Testnachweis auch Selbsttests. Voraussetzung ist allerdings, dass diese unter Aufsicht der für die Schutzmaßnahmen zuständigen Betreiber:innen durchgeführt werden. Wichtig: Der Test gilt dann nur für den einmaligen Zutritt zu der betroffenen Einrichtung. Dieser darf auch nicht mit einem Testzertifikat belegt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betreiber der Einrichtung auch gleichzeitig ein durch den jeweiligen Landkreis beauftragtes Testzentrum ist.

Auch Testnachweise von Arbeitgeber:innen genügen

„Ein Testzertifikat können darüber hinaus auch Personen erhalten, die im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal getestet wurden, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Auch diese Testzertifikate gelten als Nachweis im Rahmen der derzeitigen Regelungen im Saarland“, erklärt das saarländische Gesundheitsministerium. „Personen mit der erforderlichen Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierfür entweder selbst testen oder diese bei der Durchführung eines Selbsttests beaufsichtigen. Stellen Arbeitgeber lediglich Selbsttests zur Eigenanwendung zur Verfügung, die nicht unter Aufsicht durchgeführt werden, können hierüber keine Zertifikate ausgestellt werden“, heißt es in einer offiziellen Mitteilung des Ministeriums weiter.

Sonderregelungen bei den Testnachweisen für Schüler:innen

Zudem gelten bei den Testnachweisen auch Sonderregelungen für Schüler:innen. Jugendliche und Kinder, die bereits in der Schule im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden, bedürfen bis zum 22. Dezember 2021 grundsätzlich keines weiteren Testnachweises. „Eine Bescheinigung der Schule über die Teilnahme der Testungen innerhalb des schulischen Schutzkonzeptes ist ausreichend. Es muss kein tagesaktuelles Attest von den Schüler:innen vorgelegt werden, der Schulnachweis genügt und hat den Rang eines Testnachweises“, heißt es hierzu vonseiten des Gesundheitsministeriums.

Wie die Schüler:innen in der Ferienzeit einen Testnachweis erbringen, ist bislang noch nicht geklärt. Laut Angaben der Landesregierung befinde man sich hierüber „noch in Abstimmung, um eine einheitliche Lösung für die Schülerinnen und Schüler zu finden“.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des saarländischen Gesundheitsministeriums vom 03.12.2021