Wo Geimpfte im Saarland ab sofort einen Test brauchen

Am Donnerstag (2. Dezember 2021) tritt im Saarland die neue Corona-Verordnung in Kraft. Das bedeutet nicht nur erhebliche Einschränkungen für Ungeimpfte, sondern auch eine Testpflicht für Geimpfte in vielen Bereichen:
Geimpfte und Genesene brauchen für viele Bereiche nun einen Corona-Test. Symbolfoto: Nicolas Armer/dpa-Bildfunk
Geimpfte und Genesene brauchen für viele Bereiche nun einen Corona-Test. Symbolfoto: Nicolas Armer/dpa-Bildfunk

Im Saarland greift ab Donnerstag in vielen Bereichen die sogenannte 2G-Plus-Regelung. Das bedeutet, dass nur Geimpfte und Genesene, die zusätzlich ein tagesaktuelles und natürlich negatives Corona-Testergebnis vorlegen können, Eintritt erhalten.

Wo die Testpflicht für 2G ab sofort gilt

  • Gastronomie: Beim Besuch einer Gaststätte wie einem Restaurant oder einer Kneipe. Dazu zählen auch Betriebskantinen oder Mensen im Innenbereich. Ausnahmen sind Raststätten an Autobahnen und die Gastronomie an Autohöfen. In Universitätsmensen gilt analog zur Regelung im Präsenzunterricht 3G. Weiterhin für alle möglich ist jedoch das Mitnehmen von Speisen.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Dazu zählen etwa Friseurbesuche und andere nicht-medizinische oder therapeutisch indizierte Dienstleistungen. Auch für sexuelle Dienstleistungen im Prostitutionsgewerbe gilt 2G-Plus.
  • Freizeiteinrichtungen: In Freizeitparks und bei anderen Freizeitaktivitäten im Innenbereich; dazu zählen auch Spielhallen und Spielbanken sowie von Wettannahmestellen privater Anbieter im Innenbereich.
  • Schwimm- und Spaßbäder, Thermen und Saunen im Innenbereich.
  • Sport: Freizeit- und Amateursport, einschließlich Tanzschulen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen im Innenbereich. Ausnahme sind dabei Profisportler:innen. Auch als Zuschauer:in gilt beim Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs sowohl im Profi- als auch Amateurbereich im Innenbereich 2G-Plus.
  • Kultur: Museen, Theater, Konzerthäuser, Opern und Kinos, kulturelle Gruppenaktivitäten im Innenbereich.
  • Reisen: Übernachtungsangebote (Hotels etc.), sowie touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen und ähnliches.
  • Bildung: Außerschulische Bildungsveranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich, sowie künstlerischer Unterricht.
  • Veranstaltungen: alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen im Innenbereich. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlasste Veranstaltungen und Zusammenkünfte von Betrieben und Einrichtungen. Dabei sind die jeweils geltenden Hygienevorschriften einzuhalten.
  • Besuche in Pflegeheimen, Krankenhäusern und Rehakliniken.

Ausnahmen für die 2G-Regelung

Ausnahmen für die 2G-Regelung gelten in allen Bereichen für Menschen mit medizinischer Kontradiktion, die sich demnach nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können. Das betrifft insbesondere Schwangere im ersten Trimester. Dennoch greift auch bei diesen die Testpflicht. Kinder unter sechs Jahren und minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig an den Testungen in der Schule oder Kita teilnehmen, sind ebenfalls ausgenommen.

Als Testnachweis werden nun auch Selbsttests akzeptiert, wenn sie unter Aufsicht der Verantwortlichen durchgeführt werden. Der Nachweis gilt dann allerdings nur für den einmaligen Zutritt und darf nicht mit einem Zertifikat belegt werden. Ausnahmen gelten nur für Betreiberinnen und Betreiber, die gleichzeitig eine durch die Landkreise beauftragte Teststelle betreiben.

Verwendete Quellen:
– Pressemitteilung der Staatskanzlei