Diese verschärften Corona-Regeln gelten ab sofort im Saarland

Die saarländische Landesregierung hat angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens sowie der Belegungs- und Hospitalisierungsraten eine Verschärfung der Corona-Maßnahmen beschlossen. Dementsprechend trat am Donnerstag eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Hier gibt es den Überblick dazu:
Vielerorts setzt das Saarland ab morgen auf 2G-Plus. Foto: dpa-Bildfunk/Stefan Sauer
Vielerorts setzt das Saarland ab morgen auf 2G-Plus. Foto: dpa-Bildfunk/Stefan Sauer

Neue Corona-Verordnung im Saarland ab Donnerstag

Am Donnerstag (2. Dezember 2021) trat im Saarland eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Nach aktuellem Stand behalten die darin beschlossenen Maßnahmen vorerst bis zum 16. Dezember 2021 ihre Gültigkeit, so die Angaben des Gesundheitsministeriums Saar. Hintergrund der verschärften Regelungen seien das aktuelle Infektionsgeschehen sowie die Belegungs- und Hospitalisierungsraten in den Kliniken hierzulande. „Um den Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung der Corona-Infektion und deren strikte Eindämmung zu gewährleisten, werden für viele Bereiche striktere Maßnahmen angeordnet“, hieß es in diesem Zusammenhang.

„Die wesentliche Neuerung ist, dass überall dort, wo bisher die 2G Regel galt, eine 2G-Plus-Regel greift und überall dort, wo bisher die 3G Regel galt, eine 2G-Regel eingeführt wird“, teilte das Gesundheitsministerium mit. Das ändert hat sich jetzt geändert:

Hier gilt 2G (Außenbereich)

  • Freizeitparks und andere Freizeitaktivitäten im Außenbereich
  • Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Außenbereich
  • Teilnahme am Sport im Außenbereich (Ausnahme: eigener Haushalt oder alleine)
  • für Zuschauer:in beim Sport im Außenbereich
  • Besuch der Außengastronomie
  • Events im Außenbereich
  • Handel (Grundversorgung ausgenommen; Regelung greift ab dem 6. Dezember)

Hier gilt 2G (Innenbereich)

  • Besuch von Ladenlokalen, die nicht der Grundversorgung dienen (ab 6. Dezember)
  • Fahrschulen sowie Ausbildungsstätten für Fahrlehrer:innen und Flugschulen
  • berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote
  • Integrationskurse
  • außerschulische Bildungsveranstaltungen
  • Erste-Hilfe-Kurse
  • Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäter:innen
  • pädagogisch begleitete Seminararbeit für Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)
  • Hundeschulen
  • Bildungseinrichtungen für Betriebe im Bereich Jagd/Fischerei

Hier gilt 2G+

  • Events im Innenbereich (Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen)
  • Inanspruchnahme körpernaher, therapeutisch indizierter und nicht-medizinischer Dienstleistungen (etwa Friseurbetriebe)
  • Übernachtungen in Hotels
  • Freizeitparks, Spielhallen, Sport im Innenbereich, Museen, Opern, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios
  • für Zuschauer:in beim Sport im Innenbereich
  • Innengastronomie (Ausnahme: Abholungen von Speisen ohne 2G, aber mit Maske möglich)
  • Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen
  • Besuche in Rehakliniken, Krankenhäusern und Pflegeheimen
  • touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnliche Angebote
  • Außerschulische Bildungsveranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich
  • künstlerischer Unterricht

Hier gilt 3G

  • Präsenzbetrieb an Hochschulen (zusätzlich Maskenpflicht in geschlossenen Räumen)
  • Elterngespräche in Schulen
  • standesamtliche Trauungen
  • Arbeitsmarktdienstleistungen

Ausnahmen der G-Regeln

  • Menschen, die wegen ärztlich bescheinigter medizinischer Kontraindikation nicht geimpft werden dürfen (etwa Schwangere)
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • Kita-Kinder über sechs Jahren sowie Schüler:innen bei regelmäßiger Teilnahme am Testangebot in der jeweiligen Einrichtung

Kontaktbeschränkungen

Nicht geimpfte oder nicht genesene Personen dürfen sich im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken nur noch mit den „Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zusätzlich einer nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Persontreffen, so die weiteren Angaben. Von der Beschränkung bleiben Minderjährige und Menschen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, ausgeschlossen.

Maskenpflicht

Auch wird die Maskenpflicht nochmals ausgeweitet. Diese gilt im Rahmen der neuen Rechtsverordnung im öffentlichen Raum, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann. Die Ausnahmen: Kontakte mit dem eigenen Hausstand angehörigen Personen (etwa Lebenspartner:innen oder Verwandte). Im Innenbereich kann die Maske beispielsweise an festen Plätzen zum Essen und Trinken, aber auch während des Sports, abgezogen werden. „Für das Personal entfällt die Ausnahmemöglichkeit von der Maskentragepflicht“.

Schließungen von Diskotheken und Clubs

Wegen des erhöhten Infektionsrisikos ist der Betrieb von Diskotheken und Clubs untersagt.

Testpflicht in Schulen

„In Schulen wird eine Testpflicht (zweimal pro Woche) auch für Schülerinnen und Schülern eingeführt, die geimpft oder genesen sind“, hieß es. Die Regelung gilt laut Mitteilung „auch für die Lehrkräfte und die anderen an der Schule tätigen Personen, die einen 2G-Nachweis führen und nicht schon aufgrund des Infektionsschutzgesetzes der täglichen Testpflicht unterliegen“.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Gesundheitsministeriums Saar, 30.11.2021